BGH: Das Handelsregister ist offenkundig

von Andreas Müller, veröffentlicht am 01.08.2023

Der BGH hat entschieden, dass eine im Internetportal www.handelsregister.de veröffentlichte Eintragung offenkundig im Sinne der Zivilprozessordnung ist (Beschluss vom 24.05.2023, VII ZB 69/21; BeckRS 2023, 17362). Die Eintragung – hier ging es um eine Verschmelzung – erfülle die Voraussetzungen des Offenkundigkeitsbegriffs, wie er etwa in § 291 und § 727 ZPO verwendet werde. Nach § 291 ZPO bedarf eine offenkundige Tatsache keines Beweises, nach § 727 ZPO ergeben sich bei offenkundiger Rechtsnachfolge bestimmte Vollstreckungserleichterungen.

Handelsregisterinhalte sind allgemeinkundig

Tatsachen seien allgemeinkundig, so der Senat mit Verweis auf gefestigte Rechtsprechung, wenn sie der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar seien. Es genüge, dass man sich über sie aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten könne. Das sei hier der Fall. Denn das elektronisch geführte Handelsregister sei sowohl per Internet als auch lokal über die Registergerichte für jedermann frei einsehbar. Die frühere Entgeltlichkeit von Abrufen stelle jedenfalls seit ihrem Wegfall zum 1. August 2022 kein Hindernis mehr dar. Auch besondere Fachkunde sei für die Einsichtnahme nicht erforderlich.

Meinungsbild bislang uneinheitlich

Der Senat klärt damit eine in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang umstrittene Frage.

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