"Außerordentliche Einkünfte" nach § 34 EStG durch Erstattungszinsen - BFH vom 30.8.2023, X R 2/22

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 07.12.2023
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2321 Aufrufe

Die Besteuerung von „steuerlichen Nebenleistungen“ (§ 3 Abs. 4 AO) zu betrieblichen Steuern ist seit jeher ein „Zankapfel“. Die Bandbreite der Nebenleistungen ist groß: Zuletzt hatte der BFH bspw. die Gebühren für eine verbindliche Auskunft (§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO) ebenfalls nach diesem Maßstab als nicht abzugsfähig angesehen, soweit sie auf selbst nicht abziehbare Steuern (§ 12 Nr. 3 EStG; § 10 Nr. 2 KStG) entfällt (BFH v. 8.12.2021 – I R 24/19, BeckRS 2021, 54265).

Umgekehrt kann es aber auch für den Steuerpflichtigen günstig laufen: Erstattungszinsen stehen ihm nach § 233a AO nach Ablauf der Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für die in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO genannten Steuern zu, müssen aber nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Den „Widerspruch“ zur fehlenden Abziehbarkeit der vom Steuerpflichtigen geleisteten Nachzahlungszinsen haben den BFH (BFH v. 15.4.2015 – VIII R 30/13, BeckRS 2015, 95778) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 12.7.2023 – 2 BvR 482/14, BeckRS 2023, 19056) nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelungslage überzeugen können.

Wer all das akzeptiert, kommt bei Erstattungszinsen für mehrere Jahre noch zu der Folgefrage, ob hier eine Tarifbegünstigung unter § 34 EStG einschlägig sein könnte („außerordentliche Einkünfte“). Als solche Einkünfte kommen insbesondere „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“ in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Erfassen diese neben einer Erstattung von betrieblichen Steuern dann auch die zugehörigen Erstattungszinsen des § 233a AO? Bei dem in früheren Jahren noch herrschenden Niveau der Verzinsung von 6 % kann sich hier ein großer Betrag ergeben, den die Steuerpflichtigen gerne ebenfalls nach § 34 EStG tarifbegünstigen möchten.

So auch im Urteil des BFH vom 30. August 2023 (X R 2/22), bei dem einer Umsatzsteuererstattung von 321.774 Euro für die Jahre 1997-2000 zusätzlich Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 203.022 Euro nachfolgten, mithin die Zinsen fast 2/3 der eigentlichen Erstattung ausmachten. Diese Zinsen, die nach § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugehörten, sollten nach einem Antrag der Kläger ebenfalls dem § 34 Abs. 1 EStG („Fünftelregelung“) unterfallen.

Der BFH hat dies genau so gesehen. Der Begriff der „Vergütungen“ des § 34 Abs. 2 EStG sei hier erfüllt, ebenso wie der der „Tätigkeit“. Letztere hatte das Finanzgericht noch bezweifelt, da die Bereicherung des Steuerpflichtigen hier durch eine „zwangsweise Kapitalüberlassung“ aufgrund Verwaltungsakts zustande gekommen sei. Diesen Umstand allein hat der X. Senat jedoch nicht für entscheidend gehalten. Eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen könne auch „aufgrund eines von außen auf den Steuerpflichtigen wirkenden Einflusses vorgenommen“ werden.

Als letztes Tatbestandsmerkmal hat der BFH dann die Eigenschaft als „außerordentlich“ bejaht. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Dabei spielt insbesondere die Verstärkung der Progressionswirkung, die durch die Zinsen weiter in die Höhe getrieben wurde, bei den Klägern eine wichtige Rolle.

Insgesamt also eine erfreuliche Entwicklung für die Steuerpflichtigen, die bereits unter der „Asymmetrie“ zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen leiden. 

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