"Ehefrau muss zum Arzt gefahren werden" - reicht nicht für ein Absehen vom Fahrverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.04.2024
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Bereits vorgestern hatte ich eine mir direkt übersandte Entscheidung des AG Landstuhl zum Fahrverbot. Heute geht es um eine weitere Entscheidung zu diesem Thema. Der Betroffene meinte wohl, um ein Fahrverbot herumkommen zu können, weil er seine Frau zum Arzt fahren müsse. Das AG Landstuhl hat hierin richtigerweise noch keine fahrverbotsrelevante Härte gesehen:

Die Anordnung des Fahrverbots trifft speziell den Betroffenen nicht mit einer unzumutbaren Härte. Gewöhnliche Belastungen, die ein Verzicht auf den PKW für die Dauer des Fahrverbots mit sich bringt, sind hinzunehmen. Die Konsequenz der Anordnung des Fahrverbots ist selbstverschuldet (OLG Celle Beschl. v. 26.1.2015 – 321 SsBs 176, 177/14, BeckRS 2015, 16403). Die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, muss gewährleistet sein (BVerfG NZV 1996, 284), sodass nur unzumutbare Härten aus rechtlicher Sicht relevant sein können, nicht das persönliche Befinden des Betroffenen (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG, Rn. 90). Solche sind hier nicht gegeben. Denn der Einsatz für Dritte kann nur dann zu einer Entlastung auf der Rechtsfolgenseite führen, wenn die Situation wie zu einer für den Betroffenen unzumutbaren Härte führen würde (BayObLG BeckRS 2023, 35645). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zum anderen hat der Betroffene nicht dargetan, warum es seiner Frau in pp. nicht möglich sein solle, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arztterminen zu gelangen oder für den überschaubaren Zeitraum des Fahrverbots weitere Angehörige oder Bekannte um die kurzen Fahrten zu bitten oder sozialrechtliche Ansprüche für Taxifahrten geltend zu machen (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2017, 100308).

Das Gericht hat abschließend die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV geprüft, aber vorliegend dessen Anwendung nicht für geboten erachtet. Es besteht hier vielmehr das Erfordernis, verkehrserzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken. Hier liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, eine echte Einsicht in das Verkehrsfehlverhalten wurde weder in Wort noch Tat bekundet. Auch die Gesamtschau möglicher Beeinträchtigungen des Betroffenen führt nicht zur Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV.

Die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG war zu gewähren.

 

AG Landstuhl, Urt. v. 02.02.2024 - 3 OWi 4211 Js 9376/23

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