75 Jahre Grundgesetz – von Abwehrrechten zu digitalen Teilhabeansprüchen?

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 23.05.2024
Rechtsgebiete: Bildungsrecht|2629 Aufrufe

61 Männer und 4 Frauen aus den drei westlichen Besatzungszonen tagten als Parlamentarischer Rat in der Zeit vom 1. September 1948 bis zum 23. Mai 1949 in Bonn, um das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland auszuarbeiten. Zuvor, im August 1948, hatte ein Verfassungskonvent auf der Insel Herrenchiemsee Empfehlungen für ein "Grundgesetz" erarbeitet. Das Grundgesetz trat am 23. Mai 1949 in Kraft.

In meinem Beitrag [i] zum 70. Geburtstag bin ich der Frage nachgegangen, ob das Grundgesetz ein „Recht auf Bildung“ enthält. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Kinderrechtskonvention sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union formulieren ausdrücklich ein Recht auf Bildung. Unser Grundgesetz hingegen spricht in Art. 12 Abs. 1 S. 1 lediglich davon, dass alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Eine Formulierung wie „Recht auf Bildung“ findet sich dort allerdings nicht.

Heute feiern wir den 75. Geburtstag. Anhand exemplarischer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [ii] zeige ich die Entwicklung auf, wie die „Bildungsgrundrechte“ ausgelegt wurden und wie sie heute verstanden werden. Hierbei sind Art. 12 Abs. 1 S. 1 (Berufsfreiheit), aber auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 (Recht auf schulische Bildung) zu nennen.

 

1948/1949

Die 65 Mitglieder des Parlamentarischen Rats hatten die nationalsozialistische Diktatur vor Augen, als sie bei Abfassung des Artikel 12 in erster Linie an Menschenrechte als Abwehrrechte gegen staatliche Freiheitsbeschränkungen dachten.

 

1958

Doch schon im Sommer 1958 hob das BVerfG im sog. Apotheken-Urteil hervor:

BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377-444 [Hervorhebungen durch Autorin]

„55 … Art. 12 Abs. 1 schützt die Freiheit des Bürgers in einem für die moderne arbeitsteilige Gesellschaft besonders wichtigen Bereich: er gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. …

62 … daß es sich hier um ein echtes Grundrecht des einzelnen Bürgers handelt, um ein Grundrecht zudem, das seiner Idee nach mit der Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit eng zusammenhängt und das eben deshalb auch praktisch von größter Bedeutung für die gesamte Lebensgestaltung jedes Einzelnen ist - im Gegensatz zu den Grundrechten, die nur der Abwehr gelegentlicher Einzeleingriffe der öffentlichen Gewalt dienen. …“

 

1972

In einer numerus-clausus-Entscheidung des BVerfG aus dem Sommer 1972, in der es um Verfahren auf Zulassung zum Medizinstudium ging, kam eine weitere Facette des Art. 12 Abs. 1 S. 1 hinzu: In der Regel ist die Ausbildung die Vorstufe einer Berufsaufnahme.

Die Grundrechte werden nicht mehr nur als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat verstanden. Art. 12 Abs. 1 S. 1 wird mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip verbunden und verschafft dem Einzelnen Ansprüche auf freien Zugang zu den vom Staat bereits geschaffenen (Ausbildungs-) Einrichtungen.

(Oder in fachgerichtlicher Formulierung: Denn der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten.[iii])

 

BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 –, BVerfGE 33, 303-358 [Hervorhebungen durch Autorin]

„56      1. Als Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Zulassungsbeschränkungen ist, … in erster Linie das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht aller Deutschen heranzuziehen, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.

57        Bei der Einfügung dieses Rechts in das Grundgesetz und ebenso bei seiner anfänglichen Auslegung stand zunächst der Gedanke im Vordergrund, Art. 12 Abs. 1 GG gewähre dem Einzelnen ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen. So wurde bei den Beratungen im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden; …

58        Bei völliger Erschöpfung der Ausbildungskapazität tritt ein weiterer wesentlicher Aspekt des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte hervor, der auf dessen engem Zusammenhang mit dem ebenfalls in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht der freien Berufswahl beruht. In der Regel ist die Ausbildung die Vorstufe einer Berufsaufnahme, beide sind integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges. Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG schon früher betont worden, daß nicht nur die dort verwendeten Begriffe Berufswahl und spätere Berufsausübung untrennbar sind und einen einheitlichen Komplex der beruflichen Betätigung als Grundlage der Lebensführung ansprechen, sondern daß zur rechtlichen Ordnung dieser beruflichen Betätigung auch Vorschriften über die vorherige Ausbildung für einen Beruf gehören (vgl. BVerfGE 7, 377 (401, 406)). …

59        Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz im Bereich des Ausbildungswesens erschöpft sich indessen nicht in der den Freiheitsrechten herkömmlich beigemessenen Schutzfunktion gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß die Grundrechte zugleich als objektive Normen eine Wertordnung statuieren, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht, und daß daher die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind (BVerfGE 21, 362 (372)).

Je stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen Förderung der Bürger zuwendet, desto mehr tritt im Verhältnis zwischen Bürger und Staat neben das ursprüngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem Staat die komplementäre Forderung nach grundrechtlicher Verbürgung der Teilhabe an staatlichen Leistungen. … zielt die freie Wahl der Ausbildungsstätte ihrer Natur nach auf freien Zugang zu Einrichtungen; das Freiheitsrecht wäre ohne die tatsächliche Voraussetzung, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos. …

60        … Selbst wenn grundsätzlich daran festzuhalten ist, daß es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleibt, ob und wieweit er im Rahmen der darreichenden Verwaltung Teilhaberechte gewähren will, so können sich doch, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. …

… daß der Staat Leistungen anbietet, ein Recht jedes hochschulreifen Staatsbürgers, an der damit gebotenen Lebenschance prinzipiell gleichberechtigt beteiligt zu werden. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet also ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. …“

 

1991

In seiner wegweisenden Entscheidung vom 17. April 1991 hat das BVerfG Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 an berufsbezogene Prüfungen formuliert und sich zum Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörden und zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen positioniert.

Das Grundrecht, verkürzt als Berufsfreiheit bezeichnet, sah in der freien Wahl der Ausbildungsstätte zunächst ein Anspruch auf freien Zugang zur Ausbildung (Studium) der Wahl. Im April 1991 wurde durch den "Blitzstrahl aus Karlsruhe" die verfassungsgemäße Ausgestaltung von Prüfungen, die eine Ausbildung abschließen, in den Schutzbereich des Grundrechts einbezogen. Bis dahin hatten die Prüfenden bei der Bewertung von Prüfungsleistungen das letzte Wort. Sie bestimmten über Bestehen oder Nichtbestehen, was über die Erlaubnis der Berufsausübung entschied, und über die Note, die für die Chancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend war.

Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfenden und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr generell entzogen. Es wurde der allgemeine Bewertungsgrundsatz, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 folgt, festgelegt:

BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –

„57 … Daraus folgt, daß zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muß aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. …“

 

2021

In den Entscheidungen der Verfassungsbeschwerden gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der damals geltenden „Bundesnotbremse“ hat das BVerfG erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. Es sieht das Recht auf schulische Bildung in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 verankert. Ein Gymnasium, zumindest die Oberstufe wird hingegen zu den Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 gezählt [iv].

 

BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, BVerfGE 159, 355-448 [Hervorhebungen durch Autorin]

„168    (α) Nach Art. 7 Abs. 1 GG hat der Staat die Aufgabe, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und ihnen so eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und damit ihrer Anlagen und Befähigungen ermöglicht
(vgl. BVerfGE 34, 165 <182, 184>; 45, 400 <417>; 98, 218 <257 f.>).

173     (bb) Zur Zumutbarkeit der angegriffenen Maßnahme trug darüber hinaus bei, dass mit der objektiv-rechtlichen Pflicht der Länder zur Gewährleistung von Distanzunterricht als Ersatz für wegfallenden Präsenzunterricht nach Art. 7 Abs. 1 GG ein aus dem grundrechtlich geschützten Recht auf schulische Bildung folgender Anspruch der einzelnen Schülerinnen und Schüler auf Durchführung von Distanzunterricht einherging, wenn an ihrem Schulstandort diese Unterrichtsform nicht oder nicht in nennenswertem Umfang vorgesehen war.

174     Das Recht auf schulische Bildung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG gibt Schülerinnen und Schülern die Befugnis, die Einhaltung eines für ihre Persönlichkeitsentwicklung unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsleistungen an staatlichen Schulen zu verlangen; …“

 

Das BVerfG führt in diesem Schulschließungen-Beschluss weiter zu den verschiedenen Gewährleistungsdimensionen des Rechts auf schulische Bildung [v] und damit zu unterschiedlichen Arten von Grundrechten aus.

Das Recht auf schulische Bildung enthält eine teilhaberechtliche Gewährleistungsdimension. Die Karlsruher Richter betonen: „Dieses Recht auf gleichen Zugang zu schulischer Bildung ist derivativer Natur. Denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen sowie der Voraussetzungen, die er für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat …“

Das Recht auf schulische Bildung gewährt hingegen keinen originären Leistungsanspruch etwa auf Schaffung neuer oder Beibehaltung vorhandener Schulstrukturen. Individuelle Ansprüche auf die wunschgemäße Gestaltung von Schule können nicht abgeleitet werden.

 

Im Kern geht es um einen Zugang zu den bereits bestehenden Bildungseinrichtungen ohne jede Diskriminierung als Ausprägung eines derivativen Leistungsrechts, nicht um ein originäres Leistungsrecht auf Schaffung neuer Bildungseinrichtungen nach dem Wunsch eines Einzelnen. Die ursprünglich abwehrrechtliche Dimension wird weiter bejaht, Schüler:innen können sich gegen staatliche Maßnahmen wenden.

 

Also alles gut im Jubiläumsjahr?

Bereits 1958 hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die Berufswahl mit der Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit eng zusammenhängt. Auch in der Oberstufenreform-Entscheidung vom Juni 1977 postuliert das BVerfG [vi], dass das einzelne Kind aufgrund des Art 2 Abs 1 ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen hat. In den Entscheidungen der Verfassungsbeschwerden zu den Schulschließungen vom November 2021 finden sich nahezu wortgleiche Ausführungen.

 

Ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung?

Ähnlich formulieren es die ifo-Forschungsergebnisse [vii] „Ungleiche Bildungschancen: Ein Blick in die Bundesländer“. Dort: „Bildungschancen sind Lebenschancen. … Mit Chancengerechtigkeit ist gemeint, dass jeder Mensch – unabhängig von Umständen wie Geschlecht, Herkunft oder familiärem Hintergrund – die gleichen Möglichkeiten haben sollte, um das eigene Potenzial zu entfalten …“.

Das ifo-Institut hat die Chancengleichheit anhand der Wahrscheinlichkeit gemessen, mit der Kinder mit unterschiedlichen familiären Hintergründen ein Gymnasium besuchen.  26,7 Prozent der Kinder aus benachteiligten Verhältnissen (weder ein Elternteil mit Abitur noch oberes Viertel der Haushaltseinkommen) besuchen ein Gymnasium. Hingegen 59,8 Prozent der Kinder aus günstigen Verhältnissen (mindestens ein Elternteil mit Abitur und/oder oberes Viertel der Haushaltseinkommen).[viii]

 

Zwar wird einem Kind sein Anspruch auf freien Zugang zu den vom Staat eingerichteten und bereitgestellten Schulen erfüllt, damit Teilhabe gewährt. Kein Kind muss vor verschlossenen Schultüren stehen. Aber der Besuch einer konkreten Schulform (z.B. Gymnasium) hängt vielfach nicht von Anlagen und Befähigungen des Kindes ab, sondern von den Verhältnissen im Elternhaus.

Die Teilhabe in der Form des generellen Zugangs zum Schulwesen ist unbestritten zu bejahen. Aber auch die ungehinderte Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und damit der Anlagen und Befähigungen?

 

Neue Herausforderungen aufgrund technischen Fortschritts

Mit der fortschreitenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen, auf jeden Fall aber mit dem ab Ende November 2022 einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen ChatGPT, wird sich Lehren, Lernen, Prüfen in Schule und Hochschule verändern müssen.

Wieder geht ein Blick in die Schulen. Dort sind zunehmend digitale Werkzeuge im Einsatz wie z.B. ITS (Intelligente Tutorielle Systeme) [ix], auf Künstlicher Intelligenz basierende Lernsoftware.

Die Vodafone Stiftung hat das Forschungsinstitut für Bildungs- und Sozialökonomie FiBS mit der Erstellung einer erstmaligen Studie [x] zum Einsatz von ITS in Schulen beauftragt. Am 8. Mai wurden Studienergebnisse sowie ein Orientierungspapier für die Politik und ein Leitfaden für Schulleitungen und Lehrkräfte veröffentlicht.

Im Orientierungspapier für die Politik werden auf Seite 7 neue Herausforderungen beschrieben:

„Um ITS in die Lernprozesse an den Schulen integrieren zu können, braucht es eine digitale Ausstattung – Infrastruktur (Breitband, WLAN), Learning Management System (LMS), Content und Endgeräte – kompetentes IT-Personal (Administrator:innen) und Lehrkräfte, die die ITS einsetzen können. Der Content wird von öffentlichen oder privaten Anbietern bereitgestellt. Die Beschaffung der verschiedenen Komponenten erfordert ausreichende Finanzmittel, die nach den geltenden Zuständigkeiten ganz überwiegend von Ländern und Kommunen bereitgestellt werden müssen, sowie die Beachtung und Umsetzung der Vergaberegularien, bei denen nicht immer eindeutig ist, ob sie auf Digitalisierung allgemein und digitale Bildung sowie ITS im Besonderen hinreichend ausgerichtet sind.“

 

Stellen wir uns lediglich ein Beispiel vor:

Ein Kind besucht die örtliche Schule. Diese Schule wurde mit Hilfe spezieller Förderprogramme des Bundes und der Länder mit WLAN und Endgeräten ausgestattet, die Lehrer wurden zu IT-Administratoren ausgebildet und KI-Tools wurden von privaten Anbietern eingekauft. Doch das Kind lebt im ländlichen Raum. An seinem Wohnort gibt es weder Breitband noch WLAN. Die niedrigen sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern erlauben es auch nicht, ein privates Endgerät für die Nutzung im Kinderzimmer anzuschaffen. Es ist nicht möglich, sich von zu Hause aus in das ITS der Schule einzuloggen, um ein Feedback zu erhalten und dann im eigenen Lerntempo eine neue, dem Kompetenzniveau angepasste Hausaufgabe zu lösen. Das Kind kann nur ein Schulbuch zur Hand nehmen.

 

In den vergangenen 75 Jahren hat sich das Verständnis der „Bildungsgrundrechte“ im Grundgesetz gewandelt. Art. 12 Abs. 1 S. 1 ist zwar seit 1949 textlich unverändert. Die Grundrechte wurden aber jeweils entsprechend den gesellschaftlichen Entwicklungen ausgelegt – zeitgemäß interpretiert.

Angesichts der aktuellen Herausforderungen wird sich unser Verständnis der Grundrechte weiter entwickeln müssen. In dem genannten Beispiel wird nicht die Gestaltung von Schule nach wunschgemäßen Belieben von einem Einzelnen gefordert. Vielmehr wird ein weit ausgedehntes, über vorhandene Schulstrukturen hinausgehendes gleiches Teilhaberecht zu fordern sein. Wer früher freien Zugang zur Schule hatte, nahm sich die Schulbücher für die Hausaufgaben mit nach Hause. Jetzt wird unter echter Teilhabe die Ausstattung jedes Einzelnen mit Endgeräten und Internetzugang verstanden werden müssen. Denn mit dem gedruckten Schulbuch wird es zuhause nicht gelingen, sich in ein von der Schule bereitgestelltes ITS einzuloggen.

 

 

 

[i]              70 Jahre Grundgesetz - aber enthält es etwa kein Recht auf Bildung? https://community.beck.de/2019/05/23/70-jahre-grundgesetz-aber-enthaelt-es-etwa-kein-recht-auf-bildung

Vgl. dazu auch: BVerfG: Schulschliessungen während Bundesnotbremse zulässig https://community.beck.de/2021/11/30/bverfg-schulschliessungen-waehrend-bundesnotbremse-zulaessig

 

[ii]             Film 3: Geschichte. Kommen Sie mit auf eine Reise durch die Zeit. Entdecken Sie die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts (5:52 Minuten). https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/Infothek/Filme/Modul_3/modul3_node.html

 

[iii]            Siehe zu Schulwahl etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –

 

[iv]            Vgl. hierzu 70 Jahre Grundgesetz - aber enthält es etwa kein Recht auf Bildung?

 

[v]             BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – ab Rn 51

Vgl. dazu BVerfG: Schulschliessungen während Bundesnotbremse zulässig

 

[vi]            Vgl. 70 Jahre Grundgesetz - aber enthält es etwa kein Recht auf Bildung?            

 

[vii]            Ungleiche Bildungschancen: Ein Blick in die Bundesländer, ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V., Ludger Wößmann, Florian Schoner, Vera Freundl und Franziska Pfaehler, 13. Mai 2024 https://www.ifo.de/publikationen/2024/aufsatz-zeitschrift/ungleiche-bildungschancen-ein-blick-die-bundeslaender

 

[viii]           Pressemitteilung - 13. Mai 2024, Bildungschancen unterscheiden sich deutlich zwischen den Bundesländern https://www.ifo.de/pressemitteilung/2024-05-13/bildungschancen-unterscheiden-sich-deutlich-zwischen-den-bundeslaendern

 

[ix]            „Ganz allgemein gesagt unterstützen ITS den individuellen Lernprozess, in dem eine Aufgabe am Rechner gelöst und vom ITS mit dem „idealen Lernweg bzw. Ergebnis“ abgeglichen wird. Die Unterschiede im Lernweg bzw. Ergebnis werden, wie von einem menschlichen Tutor, erläutert. So erhält der: die Lernende ein Feedback und kann danach erneut versuchen, die Aufgabe zu lösen. Ist die Aufgabe richtig gelöst, gibt es eine neue Aufgabe, deren Schwierigkeitsgrad auf das Kompetenzniveau oder den Lernstand der:des Lernenden abgestimmt ist.“

Seite 5, Studie der Vodafone Stiftung zum Einsatz Intelligenter Tutorieller Systeme (ITS) an Schulen, 8. Mai 2024, Orientierungspapier für die Politik

 

„Das adaptive Eingehen auf unterschiedliches Vorwissen, Lerntempo und Verständnisschwierigkeiten. Und zwar besser als es eine Lehrkraft für eine ganze Klasse bei gleicher Zeit könnte. Dies würde zu einem gerechteren Umgang mit der zunehmenden

Binnenheterogenität in den Lerngemeinschaften führen.“

Seite 2, Studie der Vodafone Stiftung zum Einsatz Intelligenter Tutorieller Systeme (ITS) an Schulen, 8. Mai 2024, Orientierungspapier für die Politik

 

[x]             https://www.vodafone-stiftung.de/its-studie/

 

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Auszug aus dem Grundgesetz:

Artikel 2 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Artikel 7 Grundgesetz

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

 

Artikel 12 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

 

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