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Auswirkungen von drohender Financial-Covenant-Verletzung auf die Bilanzierung von Kreditverbindlichkeiten

Christian Thurow

2012-09-27 17:14

Größere Unternehmenskreditverträge enthalten in der Regel eine Reihe von sog. Financial Covenants. Hierbei handelt es sich um Mindestwerte für genau definierte Kennzahlen (z.B. Loan to Value, Cash Flow available for Debt Service). Bei einer Verletzung dieser Mindestwerte liegt häufig ein technischer Zahlungsausfall vor, der dem Gläubiger das Recht zur sofortigen Fälligstellung des Kredits einräumt. Insofern sollte m.E. bei einer drohenden Verletzung von Financial Covenants eine langfristige Kreditverbindlichkeit in die kurzfristigen Verbindlichkeiten umgegliedert werden. Dies ist vor allem bei Fremdwährungskrediten von Bedeutung, bei denen laut BFH Wechselkursschwankungen nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn deren Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren beträgt. Findet aber aufgrund einer drohenden Covenant-Verletzung eine Umgliederung statt, müssten die Änderungen des Wechselkurses erfasst werden. Folgen der Umgliederung:

  • Diverse Kennzahlen wie Working Capital, Liquiditätsgrade 1-3, Anlagendeckungsgrad II werden durch die Umgliederung negativ beeinflusst.
  • Die Umgliederung kann zu einem Teufelskreis führen. Drohende Covenant-Verletzung ==> Umgliederung der langfristigen in die kurzfristigen Verbindlichkeiten ==> eventuell hierdurch verursachte Verletzung weiterer Financial Covenants (z.B. Working Capital).

In einem aktuellen Urteil geht das FG Schleswig-Holstein davon aus, dass neben dem Bruch der Financial Covenant auch eine konkrete Gefahr der Fälligstellung vorliegen muss - siehe ausführlichere Besprechung auf der BC-Homepage. Wie diese nachgewiesen werden soll, bleibt aber offen. In dem Fall hat das FG die Erfassung des Aufwands aus Wechselkursschwankungen aufgrund der mehr als 10-jährigen Restlaufzeit nicht zugelassen, obwohl im Berichtsjahr Covenants verletzt wurden. Eine Umgliederung aufgrund der drohenden Fälligstellung fand nicht statt.

Gibt es hierzu Erfahrungen? Interessant sind aus m.E. vor allem die folgenden Fragen:

  • Kann / Muss eine Umgliederung von den lang- in die kurzfristigen Verbindlichkeiten stattfinden? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt (drohende Verletzung, mit Sicherheit eintretende Verletzung, eingetretene Verletzung)?
  • Reicht es aus, dass im Kreditvertrag die Verletzung der Financial Covenant als technischer Zahlungsausfall definiert ist, oder muss der Gläubiger im konkreten Einzelfall mit der Fälligstellung drohen?  
  • Wenn der Gläubiger auf sein Recht zur Fälligstellung verzichtet oder innerhalb einer gegebenen Schonfrist eine Einhaltung der Covenants wieder erreicht wird, ist dann eine erneute Umgliederung, diesmal in die langfristigen Verbindlichkeiten, vorzunehmen?

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