Fehlende Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
sbartz
2013-12-22 12:59Guten Tag,
ich bereite mich gerade auf meine Abschlussprüfung im SPB Arbeitsrecht vor. Hierbei ist mir folgendes fraglich, worauf ich bisher leider keine Anwort finden konnte.
Am 31.10.2013 war die Lohnuntergrenze des § 3a II AÜG ausgelaufen. Eine Nachwirkung gibt es hier nicht. Mitte September 2013 wurden neue Tarifverträge abgeschlossen. Die Gewerkschaften haben sich darauf geeinigt, die neu verhandelten Mindestentgelte dem BMAS zum Erlass einer Lohnuntergrenzen-RVO vorzuschlagen. Bis das BMAS diese erlässt, können (wie bei der ersten Lohnuntergrenzen-RVO) bis zu sechs Monate vergehen.
Welche Auswirkung hat die fehlende Lohnuntergrenze auf neu abgeschlossene Leiharbeitsverträge? Ist der Leiharbietnehmer nach Equal-Pay zu vergüten?
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenBjörn Leichsenring kommentiert am Permanenter Link
Hallo Frau Bartz,
aus Rechtsanwendersicht denke ich, dass das AÜG zu beachten ist, soweit die Lohnuntergrenze lediglich befristet war, die Frist abgelaufen ist und es keine tarifliche Nachfolgeregelung hierzu gibt. In diesem Falle ist grundsätzlich seitens der Entleihbetriebe der equal-pay-Grundsatz zu beachten.
Freundliche Grüße
Björn Leichsenring
Björn Leichsenring kommentiert am Permanenter Link
Hallo Frau Bartz,
aus Rechtsanwendersicht denke ich, dass das AÜG zu beachten ist, soweit die Lohnuntergrenze lediglich befristet war, die Frist abgelaufen ist und es keine tarifliche Nachfolgeregelung hierzu gibt. In diesem Falle ist grundsätzlich seitens der Entleihbetriebe der equal-pay-Grundsatz zu beachten.
Freundliche Grüße
Björn Leichsenring
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Hallo Frau Bartz,
aus Rechtsanwendersicht denke ich, dass das AÜG zu beachten ist, soweit die Lohnuntergrenze lediglich befristet war, die Frist abgelaufen ist und es keine tarifliche Nachfolgeregelung hierzu gibt. In diesem Falle ist grundsätzlich seitens der Entleihbetriebe der equal-pay-Grundsatz zu beachten.
Freundliche Grüße
Björn Leichsenring
Bartz kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Leichsenring,
die Lohnuntergrenze war als Rechtsverordnung ausgestaltet. Mit dem neuen Tarifvertrag gibt es eine neue tarifliche Regelung. Dieser bildet die Grundlage für den Vorschlag der Gewerkschaften an das BMAS, zum Erlass einer neuen Lohnunteregrenze. Bis diese dann kommt, kann bis zu einem halben jahr vergehen.
Hinsichtlich der Neueinstellungen kann ich mir folgende variante vorstellen: Vor Einführung der Lohnuntergrenze war ein Abweichen vom Equal-Pay-grundsatz bereits mittels Tarifvertrag möglich. Soweit dieser nicht unwirksam war und der tarifvertrag höherrangiges Recht beachtet hatte, konnte de leiharbeitnehmer anders vergütet werden. Um die Abwärtsspirale zu stoppen, wurde die Lohnuntergrenze nach 3a II AÜG eingeführt. Vor diesem Hintergrund kann ich mir vorstellen, dass man neu eingestellte leiharbeitnehmer nach wirksamen tarifvertrag vergüten kann. Andernfalls würde man die Lohnuntergrenzen-rechtsverordnung als Wirksamkeitsvoraussetzung des Tarifvertrages machen.
freundliche grüße
Steffi Bartz
Björn Leichsenring kommentiert am Permanenter Link
Hallo Frau Bartz,
ich denke, Ihre Vermutung trifft es richtig. Sofern es für den hier vorliegenden Bereich noch keine neue RVO gibt, ergeben sich die von allen Beteiligten zu beachtenden Anforderungen unmittelbar aus dem AÜG. Das heißt, für den Bereich der Neueinstellungen würde einzig der Equal-Pay-Grundsatz Anwendung finden. Damit einhergehend könnten abweichende tarifvertragliche Vereinbarungen, so welche bestehen, zu beachten sein.
Freundliche Grüße
Björn Leichsenring
Bartz kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Leichsenring,
vielen dank für Ihre Antwort.
freundliche Grüße
Steffi Bartz