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Mediation in Spanien. Ein Anfang? - Richtlinie 2008/52/EG

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2014-02-19 15:06

von Silvia S. Bachmann, abogada bei SOLER PADRO, v. HOHENLOHE, HOEPEWELL, WEITZMANN

Die spanische Justiz ist in diesen Zeiten kompliziert geworden. Sie ist nicht von der Wirtschaftslage und den Staatsfinanzen unabhängig und stellt eine noch sehr labile, mit Mängeln behaftete Institution dar. Die gegenwärtige Regierung versucht mit allen Mitteln, das Budget der verschiedenen Ministerien zu kürzen. Darunter auch das des Justizministeriums. Die Regierung sucht ständig nach Alternativen, die zu einer Kostensenkung der öffentlichen Dienstleistungen führen. So wurde vor kurzem ein Gesetz für Gerichtsgebühren verabschiedet, welches – nach Meinung vieler - gegen die Verfassungsgrundsätze der Gleichbehandlung und des effektiven Rechtsschutzes und u.U. sogar gegen die von Spanien unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen verstößt. Die Regierung hat versucht, indirekt die Gerichte zu entlasten und die Bürger davon abzubringen, vor Gericht zu gehen. Die Richtlinie 2008/52/EG, die zur Regelung der grenzüberschreitenden Mediation verpflichtete, wurde erst im letzten Jahr durch das königliche Dekret 5/2012 über Mediation für Zivil- und Handelsverfahren umgesetzt. Bis heute sind die Auswirkungen dieses Gesetzes gering gewesen. In Spanien gibt es nicht genügend Tradition, Erfahrung und Kenntnis dieses Weges der Konfliktlösung, obwohl der “Juez de Paz”, der „Friedensrichter“, in kleinen Gemeinden diese Aufgabe stets ausgeübt hat. Es werden möglicherweise 8 bis 10 Jahre vergehen müssen, damit diese Institution in Spanien „üblich“ wird. Ähnliches geschah mit dem Schiedsgerichtsverfahren (Arbitraje), was auch bis heute kein allgemein genutztes Verfahren ist. Die Bürger und auch die Firmen bleiben hier bei der Auswahl der Instrumente zur Lösung ihrer Konflikte mit der Gegenpartei sehr konservativ. Man glaubt weiterhin, dass der Gerichtsweg die einzige Lösung ist. Der Mediation einen gleichen Status zu gewähren, wird nur aus der Überzeugung (und Erfahrung) resultieren, dass dieser Weg keine Zeitverschwendung ist. Und in der ersten Phase eines Konfliktes ist zu dieser Überzeugung schwer zu gelangen. Außerdem sind in dieser Phase des Konfliktes die Unterschiede zwischen den Parteien so groß, dass der Mediator Schwierigkeiten haben wird, zu einem Entgegenkommen der Parteien zu gelangen, das zu einer Einigung führt. Wo es voraussichtlich größere Möglichkeiten für eine Mediation gibt, ist in den langjährigen Rechtsstreitigkeiten, in denen alle Beteiligten zu dem Schluss kommen, dass das Beste eine Beendigung wäre, das heißt, in ihren Forderungen nachzugeben und zu einer Einigung kommen. „Ermüdung“ und Gerichtskosten sind Faktoren, die dies begünstigen. Natürlich hat das Königliche Dekret 5/2012 über die Mediation (1) die Grundlage gelegt, damit dieses Instrument im Rechtssystem langsam verankert wird. Aber es ist auch offensichtlich, dass ein Gesetz wenig bringt, wenn die Bürger, die es nutzen sollen, von dessen Nutzten nicht überzeugt ist. Und gegenwärtig ist diese Überzeugung unter uns noch nicht verbreitet. Obwohl einige, zweifellos, daran arbeiten werden, dass es dazu eines Tages kommt. (1). Das Königliche Dekret 5/2012 vom 06. Juli über die Mediation in Zivil- und Handelsverfahren. Wichtigste Aspekte: 1. Der Weg der Mediation in Zivil- und Handelsverfahren ist weiterhin freiwillig, und stellt - im Gegensatz zum arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren („Conciliación laboral“) - keine Bedingung dar, um vor Gericht zu gehen. Den Parteien, die den Mediationsweg nicht einschlagen wollen, wird lediglich eine Informationstagung angeboten. 2. Artikel 13.2 des Dekrets besagt, dass die Funktion des Mediators zu einem “Entgegenkommen” der (Streit-) Parteien führen wird; der Mediator muss jedoch nicht zwingend zu einer „Einigung“ führen. Dieses scheint dafür zu sprechen, dass das Dekret den Zweck und Kern der Mediation eigentlich genau getroffen hat, der nämlich ist, für die Eigenverantwortlichkeit der Parteien zu plädieren, die zu einer Lösung des Konfliktes führen wird, aber vielleicht auch nicht. 3. Um als Mediator zu fungieren, ist in Spanien kein Universitätsabschluss erforderlich: Artikel 11.2 des Königlichen Dekrets verfügt lediglich, dass “der Mediator eine spezifische, durch anerkannte Bildungsanstalten erteilte, Ausbildung nachweisen muss”. 4. Das Dekret ermöglicht auch, den Mediationsbeschluss als vollstreckbaren Titel zu formalisieren. Dafür muss dieser jedoch vor Notar öffentlich beglaubigt werden. Obwohl die Kosten für dieses Prozedere in diesem Fall gering sind, reicht bekanntlich in manchen anderen Ländern lediglich die Unterschrift des Mediators, um dem Beschluss Vollstreckbarkeit zu erteilen. 5. Ein weiterer offener Punkt bleibt, wie sich das Königliche Dekret in den „Comunidades Autónomas“, den Autonomen Gemeinschaften einfügen wird; in der Präambel des Königlichen Dekrets heißt es, dass dieses „unbeschadet der Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften in Ausübung ihrer Befugnisse“ ergeht. Dies birgt die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen und damit zukünftige Konflikte und womöglich sogar rechtliche Anfechtungen des königlichen Dekretes.

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