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Neujahrsgrüße und aktuelle Fragen zur Grundpreisangabe auf einer Internetplattform

sbuecker

2012-01-05 10:56

Liebe Mitglieder des Forums eCommerce-Recht,

zunächst möchte ich allen Kollegen und Kolleginnen ein frohes neues Jahr wünschen, einen guten Start und viel Erfolg bei den anstehenden Aufgaben und Projekten.

Das vergangene Jahr war ereignisreich. Einige wichtige Grundsatzentscheidungen wurden getroffen, aber auch viele Fragen blieben offen. Es besteht daher weiterhin reger Diskussionsbedarf und ich hoffe, dass wir das Jahr 2012 hierfür nutzen können, uns im Forum auszutauschen und die Beiträge wieder zahlreicher werden.

Starten möchte ich mit einer Entscheidung des vergangenen Jahres, in welcher sich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 24. November 2011, Az.: 327 O 196/11) mit der Frage der Angabe von Grundpreisen auf der Handelsplattform ebay.de zu beschäftigen hatte. Die Parteien stritten hier über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplattform vertreiben werden.

Die Beklagte hatte bei eBay Schokoladentafeln angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde in der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Dem erteilte das Landgericht allerdings eine Absage.

"Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen.", so die Pressemitteilung des Landgericht Hamburg.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde klargestellt, dass der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein müsse, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Weitere Infos:

http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3166522/pressemeldung-2011-11-28.html

 


 

Problematisch für den Nuzter verschiedener Services ist dann aber, dass die Vorgaben auf Grund der Darstellung im Rahmen der Artikelbeschreibung und aufgrund der technischen Angebotsvorgaben nicht umsetzbar sind. Bei eBay war dies der Fall.

 

Dennoch ist das Urteil aus meiner Sicht richtig und in sich konsequent.

Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (§ 2 I 1 PAngV). Dies ist sowohl räumlich als auch zeitlich zu verstehen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen (BGH GRUR 2009, 982 Tz 12 – Dr. Clauder's Hufpflege). Bei Angebotsübersichtsseiten muss daher auch eine sofortige Wahrnehmbarkeit gegeben sein. Dies kann aber nur dann gegeben sein, wenn der Preis auf einen Blick erkennbar ist.  Nutzer der jeweiligen Plattform sollten bei grundpreispflichtigen Waren den Grundpreis daher in der Artikelüberschrift nennen, denn nur so können sie sicher gehen, dass sie der gesetzlichen Regelung auch nachkommen.

Zwar muss nach einer Entscheidung des BGH zur Angabe der Versandkosten diese Angabe nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis der Ware selbst erfolgen (BGH 04.10.2007, Az. I ZR 143/04). Diese Sachverhalt ist aber anderes gelagert. Die regelmäßige Berechnung von Versandkosten ist den Verbrauchern allgemein bekannt,  die gesetzliche Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben, jedoch nicht.

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