Bild von RalfZosel

beck-online verlinken

RalfZosel

2009-10-20 17:26

Als Kommentar zu einem Blog-Beitrag von Herrn Krumm schreibt "RA JM" gestern Abend: 

Nach wie vor nervig, dass Links auf Gesetzesnormen für Nicht-Beck-Abonnenten nicht funktionieren, dabei ist es doch so einfach ;-)

Die Diskussion, die in den folgenden Kommentaren geführt wird, gehört inhaltlich nicht zu dem verkehrsrechtlichen Ausgangsbeitrag von Herrn Krumm und ist auch an anderer Stelle schon aufgetaucht. Hier in der "beck-community Werkstatt" ist der richtige Ort, um sich über solche grundsätzlichen Fragen Gedanken zu machen.

Im Kern geht es darum, dass wir von der beck-community bzw. dem beck-blog auf unsere kostenpflichtige Datenbank beck-online verlinken, obwohl die Inhalte an anderer Stelle kostenlos im Netz stehen.

Die Gründe hatte ich schon in meinem Beitrag vom 18.07.08 erläutert:

Die Verlinkung auf beck-online ist ein Service für unsere Kunden, die sich auf die Qualität und Aktualität unserer Inhalte verlassen können. Darüber hinaus bietet beck-online weitere Annehmlichkeiten. Rufe ich z. B. eine Norm in beck-online auf, werden mir direkt einschlägige Kommentare, Lexika, Rechsprechung usw. dazu angeboten (vgl. im Screenshot unten die Box „Siehe auch …“).

"RA M" gibt in seinem Kommentar zu bedenken:

Marketing ist, wenn Nicht Beck-Online-Kunden durch die Verlinkung sehen können, wie toll die Gesetzestexte aufbereitet sind und nicht die Katze im Sack kaufen müssen!

Das ist richtig. Und genau deshalb kann jeder beck-online 4 Wochen lang kostenlos testen. Wer sich für die beck-community registriert, bekommt sogar einen 3-Monats-Test gratis.

Unseren Bloggern kann man jedenfalls keinen Vorwurf machen. Wie Herr Krumm schon zutreffend anmerkt - geschieht die Verlinkung automatisch (siehe hierzu auch schon meinen Beitrag vom 01.07.09). Neben der Arbeitsersparnis für die Blogger ergibt sich für die beck-online-Nutzer unter den Lesern der Vorteil, dass sehr viel mehr Normen, Entscheidungen und Literaturfundstellen verlinkt sind als in den meisten anderen Blogs.

 

 

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ich muss ehrlich sagen, dass ich froh war, als die automatische Verlinkung eingeführt wurde - Normen verlinken ist nämlich mindestens ebenso nervig wie Normen googeln. Im übrigen bin ich selbst meist gar nicht beim bloggen gleichzeitig in beckonline eingeloggt - ich muss dann auch schon mal googlen...geht oft schneller, als sich bei beck-online einzuloggen und dann da extra zu suchen.

 

Lieber Herr Zosel,

tut mir leid, Ihre Argumentation ist doch Augenwischerei.

 

Fakt ist, dass wohl der Beckverlag automatisiert für die Autoren Links zu kostenpflichtigen Angeboten für das bloße Zitat von Gesetzestexten setzt, obwohlGesetzestexte ohnehin öffentlich zugänglich sind und b) deswegen wirklich keine Beck-eigene Gesetzestextdatenbank notwendig ist. 

 

Die Probeangebote helfen mir nicht weiter, wenn ich die Beck Blogs länger als 4 Wochen bzw ein Vierteljahr lesen möchte. Die technische Möglichkeit, alle vier Wochen Probeabos zu bestellen und zu kündigen dürfte weder in Ihrem noch in dem Interesse der Nichtkunden sein. Und auch als Kunde werde ich belästigt - muss ich mich doch bei jedem Anklicken eines Links mühsam einloggen, da Sie jeden Account ja nach einer halben Stunde Inaktivität zwangsweise ausloggen.

 

Ich verstehe nicht ganz, dass der Beckverlag, der doch viele hochwertige inhaltliche Angebote macht (zB Kommentare), es nötig hat, reine Gesetzestexte kostenpflichtig anzubieten und unschuldige Blogleser mit nutzlosen Links zu belästigen.

Niemand hindert Sie doch, Ihre Verweise auf Mehrwertangebote einzublenden. Wer mehr wissen möchte und Kommentare, Lexika oder Rechtsprechung zur Norm studieren möchte, wird dann gern die weiterführenden Links verfolgen, auch wenn sie kostenpflichtig sein sollten. Tolle Werbung für Sie.

 

Das Verhalten des Beck-Verlages bei der Zwangsverlinkung auf kostenpflichtige Angebote für reine Gesetzestexte ist kleinlich, kundenunfreundlich und auch schädlich für das Geschäft des Verlags selbst.

 

Sehr geehrter Herr Zosel,

die beschriebene Art der Verlinkung zu Produkten aus dem Beck-Verlag gibt nur einen Teilaspekt des Problems wieder, denn verlinkt wird ja nicht nur durch Hyperlinks; auch die Zitierung in den Druckerzeugnissen, unabhängig davon, ob diese gedruckt oder online gestellt sind,  ist Verlinkung und dazu habe ich mit meinem account bei Beck-online leidvolle Erfahrungen mit dem zu meinem account gehörenden Online-Kommentar BeckOK gemacht, als ich vor kurzem mit einer Arbeit befasst war, in deren Mittelpunkt eine Problematik zu § 573 BGB stand; nichts lag für mich näher, als dabei auf die Kommentierung von Hannappel in BeckOK zuzugreifen. Und dabei stellte sich heraus, dass nahezu die gesamte einschlägige und dort zitierte Rechtsprechung aller Gerichte unter ersichtlich bewusster Vermeidung der Nennung der Aktenzeichen der Gerichte durch Zitate auf die NZM verfremdet wurden; selbst Rechtsprechung des BVerfG und sebstverständlich die des BGH und der OLGe wird durch die Zitate auf die NZM unter Weglassung der Aktenzeichen derart verfremdet, dass sie auf den Homepages der Gerichte nicht mehr auffindbar ist. Nur noch in der NZM. Und für jemanden, der - wie ich - diese Zeitschrift nicht abonniert hat, ist damit diese Rechtsprechung unauffindbar geworden. Mit den NZM-Zitaten im Kommentar wird diese praktisch vom Verlag vereinnahmt. Das dürfte mit der zugrundeliegenden Rechtsprechung des BVerwG, wonach die Gerichte verpflichtet sind, ihre Rechtsprechung zu veröffentlichen und damit der Öffentlichkeit (also nicht nur den Abonnenten von Produkten des Beck Verlages bzw. nur diesem) zugänglich zu machen,  nicht in Einklang zu bringen sein. Wegen der  Konzentrierung der Rechtsprechungs-Zitate auf die im Beck-Verlag erscheinende Zeitschrift NZM drängt sich gerade wegen der Weglassung der für das kostenfreie Auffinden der Rechtsprechung auf den Homepages der Gerichte erforderlichen Aktenzeichen der Eindruck von Kaufzwang auf, was  wegen der  marktbeherrschenden Stellung des Beck-Verlages zumindest fragwürdig ist.  Das, was öffentlich und insoweit kostenfrei zugänglich ist, muss es auch bleiben; damit ist gleichzeitig gesagt, dass z.B. die Rechte an den in der NZM veröffentlichten Beiträgen von Autoren selbstverständlich beim Verlag verbleiben.  Die Rechtsprechung der Gerichte gehört jedoch eindeutig nicht dazu.  Es wäre zu begrüßen, wenn der Verlag seine Verlinkungs- (und Zitierungs-)Praxis im Sinne meiner vorstehenden Ausführungen überprüfen und bestenfalls ändern würde.  

Kommentar hinzufügen