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Lohse kommentiert am Permanenter Link
Liebe Mitglieder der Community,
Sie können natürlich auch weiterhin Fragen stellen und Anmerkungen machen - ich werde versuchen, so bald wie möglich zu antworten.
Viel Spaß und Erfolg beim Lösen des Falls!
Lohse kommentiert am Permanenter Link
Liebe Sandra,
zunächst müsste man dann davon ausgehen, dass das Tatbestandsmerkmal "Eigentum" in ARt. 24 I Nr. 1 BayGO erfüllt ist. Allerdings kann die Gemeinde ihre Satzung nur dann auf diese Satzungsermächtigung stützen, wenn diese nicht durch eines speziellere (und damit vorrangige) Regel verdrängt wird. Art. 22 StrWG ist eine solche speziellere Regel, da die Intention des Straßenrechts ist, alle öffentlichen Verkehrsflächen dem Straßenrecht zu unterstellen (v.a. wegen des dort verbürgten Gemeingebrauchs). Auf das Eigentum kommt es dabei gar nicht an. D.h., selbst wenn die Verkehrsflächen im Eigentum der Gemeinde stünden, ist dies letztlich egal, weil die Gemeinde für diese eben nur straßenrechtliche Regeln treffen darf.
Die Kommentarliteratur hierzu bestreitet also gar nicht, dass die Verkehrsflächen im Eigentum der Gemeinde stehen (was sie ja häufig tun), sondern geht nur von einer vorrangigen Regelung durch das StrW-Recht aus, so dass Art. 24 I Nr. 1 BayGO nicht einschlägig ist.
Lohse kommentiert am Permanenter Link
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