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Roland Sperling kommentiert am Permanenter Link
Das OLG Saarbrücken hatte am 22.12.2004 entschieden (8 W 286/04), dass zwar der Gewerbemieter grundsätzlich das Verwendungsrisiko trage. Aber: "Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Betroffenen – abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt – regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen." (Hervorhebung von mir).
Roland Sperling kommentiert am Permanenter Link
Die Antwort auf die etwas dümmliche Frage kann ich gerne geben: der Anwalt wird wahrscheinlich seine Mandantin ordnungsgemäß beraten, wie jeder andere Anwalt auch. Die Beratung kann von guter oder von schlechter Qualität sein - wie bei jedem anderen Anwalt auch. Wieso der Kanlzeiort des Anwalts en Kriterium sein soll, erschließt sich mir nicht.