Jump to navigation
beck-online
Steuern & Bilanzen
beck-personal-portal
beck-shop
beck-akademie
beck-stellenmarkt
beck-aktuell
Startseite
beck-blog
Mitglieder
Kanzleien & Co.
Meine beck-community
Suchen
Benutzeranmeldung
Benutzername
*
Passwort
*
Kostenlos registrieren
Passwort vergessen
Jetzt Mitglied werden
Kostenlos registrieren
Neueste Beiträge
Pipi ist kein Name und auch kein Getränk.....
0
Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung als Eishockeyprofi
0
Das neue Cannabisgesetz – Teil 7: Regelungen zu Anbau, Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen
0
Einsatzfahrzeug der Polizei nicht rechtzeitig beachtet? - OWi wegen § 38 StVO trotz Ablenkung durch Frau und Radio
0
Steuerpodcast „Frisch serviert“: Tax in Evolution – WIN 4th Tax Conference 2024
0
Viel diskutiert
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Das neue Cannabisgesetz – Teil 6: Die nicht geringe Menge im KCanG
5
Neue Software für Poliscan - und nun????
3
KI und Cybersicherheit – Vergiftete Brunnen und andere Risiken
3
Erste Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge im KCanG
3
Neueste Kommentare
Dr. Axel Spies
kommentierte zu
Ukraine: Neue US Sanktionen (auch für europäische Unternehmen von Belang) und EU Sanktionen - wird fortlaufend ergänzt
234
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel
kommentierte zu
Corona-Zahlenvergleiche und kriminologische Dunkelfeldforschung, 2. Auflage
1.458
Dr. Axel Spies
kommentierte zu
Ukraine: Neue US Sanktionen (auch für europäische Unternehmen von Belang) und EU Sanktionen - wird fortlaufend ergänzt
234
Prof. Dr. Henning Ernst Müller
kommentierte zu
Das neue Cannabisgesetz – Teil 6: Die nicht geringe Menge im KCanG
5
Dr. Jörn Patzak
kommentierte zu
Erste Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge im KCanG
3
Rechtsgebiete und Themen
Alle
Bürgerliches Recht
Öffentliches Recht
Steuerrecht
Strafrecht
Weitere Themen
Wirtschaftsrecht
Verlag
© VERLAG C.H.BECK oHG
Meine Kommentare
Prof. Dr. Christian Rumpf kommentiert am Permanenter Link
Ich fülle eine versehentlich gelassene Lücke wie folgt: "In keinem Bereich des Strafrechts sind die Interessen- und Motivlagen von Täter und Opfer so diffus, konfus und kontrovers sie im Sexualstrafrecht. Kaum in einem Bereich des Strafrechts ist das Verhältnis zwischen Tathandlung, Vorsatz und Willens- und Motivlage des Opfers selbst (!) so unübersichtlich, strafprozessual kaum zu entstricken.
Prof. Dr. Christian Rumpf kommentiert am Permanenter Link
Mein Eindruck als Laie war, dass es hier eigentlich nur um politischen Aktivismus ging und eine feministische Bewegung mit Hilfe des ewig schlechten männlichen Gewissens diesen Erfolg wollte und dann eingefahren hat. Schlimm in der Diskussion war die Intoleranz von Schwarzer & Co., im Gefolge dann zahlreiche Politiker/innen, welche auf die Kritik anderer Frauen erst gar nicht reagiert, die gleiche Kritik männlicher Kollegen als chauvinistisch, rückständig, frauenfeindlich diffamiert haben. Die Einstimmigkeit führe ich ganz einfach darauf zurück, dass eine Ablehnung oder Enthaltung den jeweiligen Abgeordneten unter die Dampfwalze des lebendigen Zeitgeistes hätte geraten lassen. Es war meines Wissens keine geheime Abstimmung ...
Als Jurist mit - auch - etwas strafrechtlicher Erfahrung bin ich geradezu verzweifelt, wie sich hier der Gesetzgeber populistisch mit Texten prostituiert, die von vorneherein dazu verdammt sind, das gesetzte Ziel nicht zu erreichen. Was in der Diskussion außer Acht gelassen wird, ist, dass der Gesetzgeber an Handlungen im Rahmen einer dynamischen privaten Beziehung nicht herankommt. Das liegt in der Natur privater Beziehungen, ihrer Anbahnung und ihres Endes. In keinem Bereich des Strafrechts sind die Interessenlage von Täter und Opfer
Was diesem Gesetz fehlt, ist die für jedes Gesetz erforderliche Folgenprognose. Diese wiederum setzt sorgfältige Vorarbeit voraus, wofür der Bundestag einen eigenen wissenschaftlichen Apparat hat. Das macht der verabschiedete Text unmittelbar evident, wobei das Wort "erkennbar" bereits in der Tat eine Schlüsselrolle einnimmt. Man könnte geradezu meinen, dass ausgewiesene Experten von den Erörterungen ausgeschlossen waren. Es ist bereits der erste Schritt dahin, dass vor jeder Berührung (es muss ja nicht einmal das andere Geschlecht sein!) erst einmal ein Formular auszufüllen und von beiden Seiten zu unterschreiben ist, dass die Berührung gewünscht ist. Gut, jetzt sind wir erst einmal nicht bei der einfachen Berührung, sondern bereits ein zwei Schritte weiter. Dennoch: es gibt kaum eine Beziehungssituation, in welcher Gefühle und Gedanken, Wünsche dafür und dagegen so Achterbahn fahren können wie im Zusammenhang mit Sexualttatbeständen. Und hier mit Texten einzugreifen, die beiden Betroffenen auch im Hinblick auf ihre Grundrechte gerecht werden, ist extrem schwierig. Gerecht zu werden - das ist dem Bundestag jedenfalls nicht gelungen.