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Meine Kommentare
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Wolfgang Schäuble spricht mir mit seinen Anmerkungen zur überbordenden Verrechtlichung und Hypertrophie unserer Rechtskultur aus der Seele. Auszüge aus seinem heutigen Beitrag "Mehr Freiraum!" im FAZ Einspruch:
"Dinge verfassungsrechtlich zu regeln macht das Grundgesetz nicht zwingend besser – es engt aber zwangsläufig die politischen Handlungsspielräume erheblich ein. ...
Hier geht es um mehr als Verfassungsästhetik, wie Dieter Grimm in dieser Zeitung zu Recht betont hat. Alles, so der frühere Verfassungsrichter, was auf der Verfassungsebene geregelt werde, sei dem demokratischen Prozess entzogen: „Es ist nicht mehr Thema, sondern Prämisse politischer Entscheidungen.“ Jede Politikänderung setze so eine vorgängige Verfassungsänderung voraus. Die Verfassung ermögliche dann nicht Flexibilität, sondern bewirke Immobilismus – und der werde in Zeiten hohen Problemdrucks als Politikversagen wahrgenommen. ...
Der römische Leitsatz Summum ius – summa iniuria beweist sich auch heute noch. Je umfassender die rechtlichen Regelungen und je ausgeprägter die Neigung, in allen Bereichen immer noch genauer steuern, justieren und austarieren zu wollen, umso exzessiver und widersprüchlicher die Auslegung und umso enger die Handlungsräume, die das Recht doch eigentlich schützen soll.
Ob wir uns um Lärm- und Atemschutzregelungen drehen, die Trassenplanungen der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unterwerfen oder um Grenzwerte bei Feinstaub und Stickoxiden debattieren: In einem überbordenden, sich vielfach widersprechenden Gutachter- und Beraterwesen legt die immer weitere rechtliche Absicherung Deutschland nicht nur bei Großprojekten viel zu oft wie Gulliver in Fesseln. Wo es aber kaum mehr Gestaltungsmöglichkeiten gibt, wird es irgendwann auch am Gestaltungswillen fehlen. ...
Die überbordende Verrechtlichung ist also nicht allein das Ergebnis der Neigung des Gesetzgebers, manche Regelungen bis zum Exzess zu treiben. Sie wird auch durch die Hypertrophie der Rechtsprechung befördert. Schlagendes Beispiel sind die überzogene Detaillierung des Artikel 16a GG und die komplizierten Verrenkungen, die Anfang der 1990er Jahre notwendig waren, um in unserem Streben nach juristischer Perfektion das einst so schlicht wie schön formulierte Asylrecht auf das Schutzniveau der Genfer Flüchtlingskonvention zu präzisieren. Nur so konnte die Neufassung vor Gericht Bestand haben.
Wir sollten nicht zulassen, dass unsere Ordnungen durch unseren Hang zur Perfektion so erstarren, dass wir sie nicht mehr reformieren können. Wir müssen uns vielmehr wieder um stärkere Dynamik bemühen. Die Aufgabe politischer Führung ist es, diesem Prozess Form, Richtung, Nachhaltigkeit zu geben. Und immer auch wieder mal die Kraft dazu aufzubringen, mehr ändern zu wollen, als möglich erscheint."
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Hier noch ein "schönes" Beispiel: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2019%2Fcont%2Fnjw.2019.1587.1.htm
Verlust der Unionsbürgerschaft
AEUV Art. 20, 21, 267; GRCh Art. 7, 24
Art. 20 AEUV ist im Licht der Art. 7 und 24 GRCh dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, der bei Personen, die nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zum Verlust ihres Status als Bürger der Europäischen Union und der damit verbundenen Rechte führt, nicht entgegensteht, sofern die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte in der Lage sind, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden und Gerichte feststellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 12.3.2019 – C-221/17 (Tjebbes ua/Minister van Buitenlandse Zaken)
(NJW 2019, 1587, beck-online)
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Die gegenüber dem FDP-Entwurf zu Recht kritische Position des DAV beschreibt Nicole Narewski im Anwaltsblatt: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-und-anwaelte/berufs...
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Wie lto meldet, lässt sich die FDP offenbar vor den Start-up-Karren spannen: https://www.lto.de/recht/juristen/b/legal-tech-rechtsdienstleistungsgesetz-modernisieren-fdp-entwurf-lizenz-abtretungsverbot/
Ich halte die von der FDP angestrebte Privilegierung der Legal-Tech-Dienstleister als vom Berufsrecht befreite „Anwälte light“ mit andererseits komplizierter, weiterer RDG-Registrierung und -Aufsicht analog dem Inkasso-Modell für den falschen Weg. So viel Bürokratie passt auch gar nicht zur FDP. Was wir brauchen, ist eine gründliche Modernisierung des anwaltlichen Berufsrechts, wie jetzt im Prinzip vom DAV vorgeschlagen. Und die Verteidigung des Legal-Tech-Models als eine von § 2 Abs. 1 RDG nicht erfasste, weil strukturell rechtsunverbindliche Dienstleistung (s. oben). Davon unberührt bleibt die Erlaubnispflicht als Inkassodienstleistung, die für Myright und Co. absolut ausreichend ist.
Bleibt das Verbot des Abtretungsverbots in AGB, über das man (analog § 354a HGB) ggf. reden kann. Es gibt allerdings auch ohne eine solche Spezialregelung gute Gründe, die bereits jetzt für die Unwirksamkeit solcher Abtretungsverbote sprechen, denn die Absicht der Verhinderung gebündelter Klagen ist offensichtlich. Schließlich würde eine Neuregelung im Sinne der FDP den Dieselklägern etc. auch nicht mehr helfen (Rückwirkungsverbot). Die Rechtsprechung wird daher ohnehin zu klären haben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Geschäftsmodell der Legal Techs tatsächlich gegen geltendes Recht verstößt.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
"Das Verbrechen täuscht einen Rückzug vor. Die Regierung täuscht ein Gesetz vor. Die Polizei ist tief besorgt. Ein Bericht über Komplexität."
Thomas Fischer weist in seiner erfrischenden Kolumne "Neues aus der Unterwelt" noch auf ein paar weitere Widersinnigkeiten dieses "Meisterwerks der Gesetzeskunst" hin. Sehr lesenswert!
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Danke!
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Seite 11 2. und 3. Absatz.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Manche der Veranstaltungen sind leider schon vorbei, z.B. die der Uni Würzburg in Zusammenarbeit mit der RAK Bamberg. Gibt es nach Ihrer Kenntnis noch mehr Veranstaltungen, die sich auch mit den anwaltsrechtlichen Aspekten (RDG etc.) von Legal Tech befassen?
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Nach meiner Auffassung kommt eine Enteignung oder Sozialisierung allenfalls für unbebaute Brachen in Betracht, die oftmals von ausländischen Spekulanten erworben wurden und ein echtes Hindernis für den Wohnungsneubau darstellen. Das könnte dann auch den Wiedereinstieg in den staatlichen sozialen Wohnungsbau bedeuten. Dessen bereits vollzogene Privatisierung bliebe daneben unberührt und man könnte leicht vergleichen, welches Modell denn nun besser funktioniert. So gesehen hat der Vorstoß durchaus Charme.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Nun ja, ich sehe das ja auch so. Aber nach bisher h.M. durfte im Rahmen von § 219a StGB nicht zwischen legalen und illegalen Engriffen unterschieden werden. Das hat sich ja nun geändert. Die Frage bleibt daher, was sich daraus für die Formulierung der "Werbung" ergibt.
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