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Meine Kommentare
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Als Ergänzung noch der Hinweis auf Derin/Singelnstein StV 2022, 130 ff., die die dogmatischen und argumentativen Schwächen der OLG-Beschlüsse aufzeigen.
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dr. Patzak,
die Instanzgerichte sind sich - mit Ausnahme des LG Berlin - aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung der OLGe ziemlich einig, dass die Daten verwertbar sein sollen. Die rechtlichen Probleme, die dabei aber in der Regel mehr oder weniger zügig abgearbeitet werden, werfen Derin/Singelnstein auf, deren Expertise auch Grundlage für die Entscheidung des LG Berlin war.
Wenn man die Situation herunterbrechen möchte, bietet sich vielleicht folgendes Vergleichsbeispiel an: Dass die Kommunikation des Verteidigers mit seinem Mandanten geschützt ist und dementsprechend Telefonate grundsätzlich nicht abgehört werden dürfen, ist für Deutschland klare Rechtslage. Würde nun aber ein Nachbarstaat, für den das deutsche Recht keine Geltung hat, solche Telefonate abhören und an die deutsche Strafjustiz weiterleiten, sehe ich hier für den deutschen Strafprozess ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot. Vermutlich (hoffentlich) käme auch keine deutsche Staatsanwaltschaft und kein deutsches Gericht auf die Idee, diese Inhalte zu verwerten. Warum dann aber die deutschen Regelungen zur TKÜ - aus meiner Sicht - relativ plump übergangen werden dürfen, erschließt sich mir nicht.
Ich kann die Idee dahinter verstehen, dass man diese Goldquelle im Beweissinne gerne nutzen möchte, und verstehe auch, dass die Strafjustiz ungern Beschuldigte laufen lässt, von denen sie sicher weiß, dass es Täter sind. Aber in einem rechtsstaatlichen Verfahren gilt eben der Grundsatz, dass es eine Verurteilung nicht um jeden Preis geben kann. Und bei der Verwertung der Encrochat-Daten geht es meiner Meinung nach über das rechtsstaatlich zulässige hinaus.
Mit besten Grüßen
WS
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
In dem Zusammenhang möchte ich auf eine Anmerkung VOR der Entscheidung von Dr. Jan Bockemühl hinweisen, die in der LTO veröffentlicht wurde:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2414/gerichtssprache-im-strafprozess/
Mit besten Grüßen,
Wolfgang Staudinger
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Lieber Prof. von Heintschel-Heinegg,
dieser Aussage ist nur zuzustimmen! Ich würde sogar sagen: sie dürfen nicht. Dabei würde mich interessieren, wie die Sicherheitsvorkehrungen für die Staatsschultzkammer/den Staatsschutzsenat aussehen (natürlich ohne Details, die diese unterlaufen würden). Sind diese noch im Rahmen dessen, was der Öffentlichkeitsgrundsatz ertragen muss?
Beste Grüße
Ihr
Wolfgang Staudinger
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burschel,
Ihrer Meinung kann ich mich nur anschließen. Sicherheit ist die eine Seite, Freiheit die meist darunter leidende andere. Sehr zu empfehlen ist die Lektüre von Prantels "Der Terrorist als Gesetzgeber", in dem er diese Problematik darstellt und bewertet.
Beste Grüsse
Wolfgang Staudinger
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Stam,
ich kann nur für den Fall Amts- bzw. Landgericht Regensburg sprechen: Dort werden grundsätzlich alle, die in das Gerichtsgebäude wollen, am Eingang kontrolliert. Ausnahmen gibt es nur für Richter/Staatsanwälte/Justizbedienstete/Referendare und Rechtsanwälte. Ein Unterschied zwischen Zivil- und Strafsachen wird nicht gemacht.
Problematisch sehe ich allerdings die Frage, was die (offensichtlich) unbewaffneten Justizbeamten in dem Fall machen würden, in dem eine Person eine Waffe mitführen würde. Da er diese dann vermutlich bereits am Eingang verwenden würde, ist schon die Sicherheit der Justizbeamten für diesen Fall nicht gewährleistet.
Trotzdem ist Kant#2 insoweit zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Es darf nicht zur Schikane werden, einer öffentliche Gerichtsverhandlung beiwohnen zu können.
Beste Grüße
Wolfgang Staudinger
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Lieber Prof. von Heintschel-Heinegg,
als Zusatzinformationsquelle möchte ich zu diesem Thema auf den Beitrag von Herrn Min.Dir. Dr. Helmut Fünfsinn in der Festschrift für Ulrich Eisenberg hinweisen. Dort, ab Seite 691, stellt er den hessischen Probelauf dar und nimmt insbesondere Bezug auf den Einsatz im Jugendstraf(ersatz)vollzug. Als Einstieg in die Problematik ist der Beitrag m.E. lesenswert.
Hemlut Fünfsinn: Die elektronische Fußfessel in Hessen - Sicherheitsmaßnahme oder pädagogisches Hilfsmittel?, in: H.E. Müller u.a. (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, München 2009, S. 691 ff.
Beste Grüße aus Regensburg
Wolfgang Staudinger
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Lieber Prof. v. Heintschel-Heinegg,
lieber Herr Stam,
Sie haben beide Recht damit, dass materiell der IStGH nur für die Core crimes zuständig ist. Das soll er auch meiner Ansicht weiterhin sein. Ihre Einwände gegenüber meinen vorstehenden (unvollständigen) Ausführungen sind richtig.
Mir geht es mehr darum, eine bereits vorhandene gerichtliche Struktur wie eben den IStGH zu nutzen. Das wäre durch die Einführung einer besonderen Instanz -ähnlich beim EuGH- möglich. Dabei sollte diese aber nicht auf Piraterie eingegrenzt sein, sondern auch offen für andere schwere internationale Krimimalität.
Eine weitere Möglichkeit wäre, diese Instanz beim Internationalen Seegerichtshof anzusiedeln. Vor allem aber sollte nicht erst mühsam eine Struktur ausgehandelt und aufgebaut werden müssen.
Viele Grüße
Wolfgang Staudinger
Dr. Wolfgang Staudinger kommentiert am Permanenter Link
Lieber Prof. von Heintschel-Heinegg,
der Ansatz, ein internationales Problem mit einer internationalen Lösung zu begegnen, scheint mir der einzig effektive zu sein. Bereits jetzt wäre es möglich, durch eine Maßnahme nach Kapitel VII der UN-Charta dem IStGH die Zuständigkeit der strafrechtlichen Verfolgung für internationale Piraterie zu übertragen. Eine solche Verknüpfung ist auch im IStGH-Statut enthalten (Art. 13 lit. B IStGHS).
Nach Art. 39 der UN-Charta stellt der Sicherheitsrat eine Bedrohung des Friedens fest. Die internationale Piraterie ist dies durchaus als solche Bedrohung qualifizierbar. Danach sind Maßnahmen nach Art. 40 und 41 UN-Charta möglich, so auch eine Situationsunterbreitung an den IStGH.
Problematisch wird jedoch sein, ob der Sicherheitsrat überhaupt eine solche Situation überweisen will. Gerade die Staaten des Sicherheitsrats, die dem IStGH nicht beigetreten sind, namentlich China, Russland und die USA, sind auch Vetomächte im Sicherheitsrat. Sie könnten befürchten, indirekt - beispielsweise beim Fehlbeschuss eines harmlosen Fischerboots - vor dem IStGH belangt zu werden. Trotzdem lassen die neue Präsidentschaft der USA und die Aussage des russischen Präsidenten hoffen.
Gerade der derzeitige Zustand, nämlich Verfahren in einem Staat durchführen zu lassen, der es mit Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit nicht so genau nimmt (vlg. taz, 21.04.2009), ist jedenfalls untragbar.
Beste Grüße,
Wolfgang Staudinger