Benutzeranmeldung
Jetzt Mitglied werden
Neueste Beiträge
Viel diskutiert
Neueste Kommentare
danbalans1325 kommentierte zu Fahrlehrer macht sich an Fahrschülerinnen ran: Widerruf der Fahrlehrererlaubnis
Stefan Chatzipa... kommentierte zu Bielefelder Maschinenbauer will Betriebsvorsitzenden kündigen – Verfahren vor dem LAG Hamm
oebuff kommentierte zu Neue Software für Poliscan - und nun????
Gast kommentierte zu Wenden auf Autobahn und Fahren gegen die Fahrtrichtung ist noch kein § 315c StGB
Meine Kommentare
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
@ Helge
Leider stieß ich nur auf diese Animation und begnügte mich damit frei nach dem Motto "wenigstens etwas" (vielleicht lag es auch daran, dass ich erstmals so eine Animation staunend sah).
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Ob mit oder ohne gesetzliche Regelung, Absprachen wird es immer geben - offen oder versteckt. Aber darüber sollten wir uns aber im Klaren sein: Legalsiert wird jetzt eine Praxis, die den strafprozessualen Grundlagen (Amtsaufklärung, Mündlichkeit, Öffentlichkeit) fremd ist, ohne dass das System geändert wird. Wenn die Strafrechtspraxis dies im Auge behält und die Revisionsgerichte die weitere Entwicklung kritisch begleiten, kann ich mit der gesetzlichen Regelung leben, zumal wenn Einigkeit darüber besteht, in welchen Fallkonstellationen eine Absprache sinnvoll ist, aber auch, wenn welchen Fällen eine solches Procedere ausscheidet.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert die neue Kronzeugenregelung. Ihrer Meinung nach verstößt das geplante Gesetz gegen das Gleichheitsprinzip und den Grundsatz der schuldangemessenen Strafe. Zudem sieht die BRAK eine erhebliche Gefahr von Fehlurteilen. «Kronzeugen», denen eine Strafmilderung in Aussicht gestellt werde, könnten leicht in Versuchung geführt werden, Dritte mit Taten zu belasten, die diese gar nicht begangen hätten. Auch sei von einem Verstoß gegen das strafverfahrensrechtliche Beschleunigungsverbot auszugehen. Denn es sei zu erwarten, dass die neuen Regelungen zu einer Verlängerung von Strafverfahren führten. Das Gericht müsse sich jetzt nicht mehr nur mit der Tat des Angeklagten, sondern darüber hinaus auch mit dessen Behauptungen zu weiteren Straftaten Dritter befassen. Das heiße, es müsse gegebenenfalls sogar neue Beweise erheben, die mit den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfen in überhaupt keinem Zusammenhang stünden.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Der Spitzenaufsatz von Dr. Jörg Scheinfeld, Universität Bochum, in der JA 2009, 401 "Zur Rechtsbeugung des Kollegialrichters" reiht sich in die ablehnenden Stimmen ein. Nach Meinung des Autors belegt die Entscheidung des OLG Naumburgs gerade die Unhaltbarkeit der herrschenden Auslegungsthese. Der Beitrag behandelt, welche unvertretbaren Akte eines Kollegialrichters den Verbrechenstatbestand des § 339 StGB verwirklichen.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Aus den Medien ist mir nicht bekannt, ob und falls ja welche Schritte Horst Mahler gegen die Verurteilung durch das LG München ergriffen hat. Mangels Erschöpfung des Rechtszugs ist es für eine Verfassungsbeschwerde jedenfalls zu früh. Ob Revision eingelegt wurde, bemühe ich mich zu klären.
Nach meiner elektronischen Recherche auf der Homepage des BVerfG befasssen sich die folgenden vier Entscheidungen mit Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen Volksverhetzung:
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn bewertet in der aktuellen JuS 2009, 564 (566) die Entscheidung zutreffend wie folgt:
"Für die Praxis des Strafverfahrens erhält die Zulassung der Rügeverkümmerung in der strafprozessualen Revision damit auch noch den verfassungsgerichtlichen Segen. Als kleiner Schönheitsfehler bleibt zurück, dass das Sondervotum der unterlegenen Senatsminderheit den Umgang des Großen Senats für Strafsachen mit § 274 StPO überzeugend als unzulässige richterliche Rechtsfortbildung stigmatisiert. Und das ist auch gut so."
So bildet der Beschluss des BVerfG den Schlussstrich unter eine durch den Anfragebeschluss des 1. Strafsenats NStZ-RR 2006, 112 entfachte Diskussion.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Roger,
mit dem Hinweis auf die Problematik der Vorfeldkriminalisierung stoßen Sie bei mir offene Türen ein.
Was "Ihren" Fall betrifft, räume ich ein, dass es bei Bekanntwerden zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren kommen wird. Die "Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen" kann man bei der geschilderten Sachlage aber nicht nachweisen, genauer: nicht in dem Maße nachweisen, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (= Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung). Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren einstellen. Das Erfordernis der Absicht verlangt einen entsprechenden Tatnachweis - und der wird generell nicht leicht zu führen sein. Dies führte ja auch zu Kritik an der Gesetzesfassung, weil manche befürchten, dass deswegen die Strafbestimmung letztlich leerläuft. Ohne dieses subjektive einschränkende Kriterium liesse sich die weit in das Vorfeld greifende Strafvorschrift aber aus Sicht des Bundesjustizministeriums und auch aus meiner Sicht nicht mehr legitimieren.
Apropos: Eine konkrete schwere Gewalttat muss nach der Gesetzesfassung nicht geplant sein.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Müller,
leider muss ich etwas Wasser in Ihren/meinen Wein schütten, wie ich erst vor wenigen Tagen erstaunt feststellen musste: Zwar können Sie abspeichern, aber trotz der neuen Bezeichnung "Bürgerzugang" nicht ausdrucken. So gehört es ja wohl nicht ....
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
@ corax
Entschuldigen Sie bitte, dass ich mich versehentlich erst heute melde. Dafür weiß ich aber die Antwort, nachdem ich vor wenigen Tagen den Beschluss des BGH vom 7.4.2009 - 2 ARs 180/09 - gelesen habe:
Das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst an Land das Gebiet innerhalb der Bundesgrenzen, an der deutschen Küste die Eigengewässer und das Küstenmeer sowie allgemein den über den vorgenannten Bereichen liegenden Luftraum. Jenseits dieser Gebiete beginnt der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen nach § 4 StGB.
Also: Schiffe unter deutscher Flagge auf hoher See gelten nicht als deutsches Hoheitsgebiet, wenngleich das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts gilt und bei Schiffen das Gericht nach § 10 StPO zuständig ist, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich StPO liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Bislang hatte ich nicht die Zeit zu überprüfen, ob der Internationale Seegerichtshof in HH bereits de lege lata für Piraterie eine Zuständigkeit besitzt. So recht kann es mir aber ich nicht vorstellen. Wo ist denn die ermittelnde Anklagebehörde? Warum aus deutscher Sicht gleichsam in letzter Minute, das Abkommen der Eu mit Kenia? So ohne weiteres kann man doch eine bestehende internationale Zuständigkeit nicht aushebeln; für nicht EU-Fälle wäre dann HH schon immer zuständig, obwohl man von dort "nichts" hört.
Aus meiner beschränkten Sicht der Dinge geht es um eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Internationalen Seegerichtshofs, wie bereits von Herrn Rechtsreferendar Staudinger in seinem Beitrag vom 8.5.2009 angeregt.
Seiten