Fiktive Terminsgebühr auch ohne gerichtlichen Beschluss
von , veröffentlicht am 15.10.2019Die Entstehungsvoraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr VV 3106 Anm. 1 Nr. 1 RVG sind in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird verlangt, dass der die fiktive Terminsgebühr auslösende Vergleich auf einem in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts beruht oder dass das Zustandekommen oder der Inhalt des schriftlichen Vergleichs durch Beschluss des Gerichts festgestellt wurde. Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 8.7.2019 -Az. L 10 SF 909/19 E-B - sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass diese Anforderungen nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Vergütungstatbestands stehen. Dieser verlange nur einen schriftlichen Vergleich der in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, geschlossen worden ist.
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