Verdoppelung der Arbeitszeit - Verdoppelung der Zulage

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.03.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1049 Aufrufe

Das BAG hat einer Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie eine monatliche Zulage von 500 Euro (statt bisher 250 Euro) zugesprochen, nachdem diese ihre Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit auf Vollzeit erhöht hatte.

Die Klägerin war von 1998 bis 2007 schon einmal bei der Beklagten beschäftigt. Anschließend wechselte sie zu einem anderen Arbeitgeber, wo sie in Teilzeit (50 %) arbeitete. 2014 kehrte die Kl. in Teilzeit zur Beklagten zurück. Diese gewährte ihr zusätzlich zur tariflichen Vergütung (BAT-KF) eine "Leistungszulage" von 250 Euro. Damit sollte die Differenz zwischen der von der Kl. bei ihrem vorherigen Arbeitgeber erzielten Monatsvergütung und derjenigen, welche die Bekl. ihr bei Anwendung des BAT-KF für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung anbieten konnte, ausgeglichen werden. Ohne einen solchen Ausgleich war die Kl. nicht bereit, zur Bekl. zurückzukehren.

2020 äußerte die Kl. den Wunsch, wieder in Vollzeit zu arbeiten. Dies lehnte die Bekl. zunächst ab. Nachdem die Kl. gestützt auf § 9 TzBfG Klage erhoben hatte, einigten die Parteien sich außergerichtlich auf eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 1.5.2022. Während die Bekl. die reguläre Vergütung der Kl. entsprechend ihrem neuen Arbeitsumfang verdoppelte, gewährte sie die Zulage weiterhin nur iHv. 250 Euro.

Die auf den Differenzbetrag gerichtete Klage blieb beim ArbG Düsseldorf ohne Erfolg. Das LAG Düsseldorf hat ihr auf die Berufung der Kl. stattgegeben. Die Revision der Bekl. war beim Fünften Senat des BAG erfolglos: Die Verpflichtung ergebe sich zwar nicht aus § 9 TzBfG, aber im Wege einer (ergänzenden) Auslegung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien:

Entsprechend der im Arbeitsleben herrschenden Anschauung und durchweg geübten Praxis, die Höhe der Vergütung auch am zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen, hätten redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart. Anhaltspunkte für ein von den Parteien gewolltes „Abweichen vom Üblichen“ liegen nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der im Arbeitsleben gängigen Praxis in dem von ihr entworfenen und der Klägerin für die Vollzeitbeschäftigung angebotenen neuen Arbeitsvertrag eine dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende quotale Erhöhung der Vergütung vorgesehen. Sie hat dabei lediglich verkannt, dass auch die streitgegenständliche Zulage ein Vergütungsbestandteil ist.

BAG, Urt. vom 13.12.2023 - 5 AZR 168/23, BeckRS 2023, 45133

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