Kopierter Führerschein = Unechte Urkunde?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Frage der Urkundseigenschaft von Kopien ist ein juristischer Prüfungsklassiker. Auf einen solchen Fall hat Herr Rechtsanwalt Vetter in seinem Lawblog aufmerksam gemacht. Ich denke, das ist auch was für den Beck-Blog Verkehrsrecht, oder? Der Fall wird ausführlich von rp-online geschildert.
Kurzzusammenfassung:
Die Angeklagte hatte bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein nur in Form von Farbkopien vorgelegt, die auch noch eingeschweißt worden waren. Sie hatte in der Kontrolle offenbar auch klargestellt, dass es sich um Kopien handelte. Den Einspruch gegen einen deshalb erlassenen Strafbefehl des AG Krefeld wegen Urkundenfälschung über 20 Tagessätze zu je 20 Euro nahm sie zurück.
Ein Trost bleibt der Angeklagten aber wohl laut RP-Online:
"Der Krefelder Amtsrichter riet der Angeklagten noch, künftig Straftaten lieber in Düsseldorf zu begehen. Seine Kollegen dort urteilten milder."
...auch was die Urkundseigenschaft von Kopien angeht?
Für Beckonline-Kunden hier eine Rechtsprechungsübersicht zu Urkundsdelikten im Straßenverkehr, Krumm, SVR 2007, 170