Handy-Verstoß: Schon das "In-die-Hand-nehmen" und "Auf-das-Display-schauen" reicht
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Köln (Beschluss vom 18.02.2009 - 83 SsO OWi 11/09) hat nun schon vor einigen Wochen einmal mehr zum Handy-Verstoß Stellung genommen, vgl. BeckRS 2009 08406. Nach den Urteilfeststellungen des Tatrichters hatte der Fahrer "sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug geklingelt hatte, aufgenommen, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hatte".
Dem OLG Köln reichte das:
"...Nach dem Wortlaut des § 23 Ia StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen (vgl. die umfangreichen Nachweise in der SenE v. 26. Juni 2008 - 81 Ss-OWi 49/08 - = NJW 2008, 3368 f.) hinreichend geklärt. Dazu gehören insbesondere alle (auch vorbereitenden) Betätigungen des Fahrzeugführers, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Mobiltelefons als Mittel der Kommunikation stehen.
Das Amtsgericht hat vorliegend das Ablesen der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers auf dem Display vor dem eigentlichen Verbindungsaufbau zur verbotswidrigen Nutzung gezählt. Damit überschreitet der Tatrichter nicht die Grenzen der noch zulässigen Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 1 a) StVO. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.). Die Gefahr mentaler Ablenkung ist aber schon dann konkret gegeben, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet...."
Zum Handy-Verstoß z.B. Hufnagel, NJW 2006, 3665
Einmal mehr Dank für Herrn Matthias Böse, der auf die Entscheidung hingewiesen hat!