Handy-Verstoß: Schon das "In-die-Hand-nehmen" und "Auf-das-Display-schauen" reicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.05.2009

Das OLG Köln (Beschluss vom 18.02.2009 - 83 SsO OWi 11/09) hat nun schon vor einigen Wochen einmal mehr zum Handy-Verstoß Stellung genommen, vgl. BeckRS 2009 08406. Nach den Urteilfeststellungen des Tatrichters hatte der Fahrer "sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug geklingelt hatte, aufgenommen, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hatte".

Dem OLG Köln reichte das:

"...Nach dem Wortlaut des § 23 Ia StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen (vgl. die umfangreichen Nachweise in der SenE v. 26. Juni 2008 - 81 Ss-OWi 49/08 - = NJW 2008, 3368 f.) hinreichend geklärt. Dazu gehören insbesondere alle (auch vorbereitenden) Betätigungen des Fahrzeugführers, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Mobiltelefons als Mittel der Kommunikation stehen.

Das Amtsgericht hat vorliegend das Ablesen der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers auf dem Display vor dem eigentlichen Verbindungsaufbau zur verbotswidrigen Nutzung gezählt. Damit überschreitet der Tatrichter nicht die Grenzen der noch zulässigen Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 1 a) StVO. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.). Die Gefahr mentaler Ablenkung ist aber schon dann konkret gegeben, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet...."

Zum Handy-Verstoß z.B. Hufnagel, NJW 2006, 3665

 

Einmal mehr Dank für Herrn Matthias Böse, der auf die Entscheidung hingewiesen hat!

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5 Kommentare

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"Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat" - um dann mit der Freisprechanlage telefonierend ein Brötchen zu verzehren, das er zulässigerweise in der Hand hält (mal abgesehen davon, dass man mit vollem Mund nicht sprechen sollte). Kopfschüttel!

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"Gefahr mentaler Ablenkung"

Die wäre ja auch gegeben, wenn man während der Fahrt auf das Display des Telefons schaut, z.B. weil dort ein RSS-Feed mir immer laufend neue Einträge anzeigt oder ein Handy-TV-Bild läuft: Wäre auch das ein "Benutzen"?

 

Mir ist schon klar, dass man hier ansonsten Gefahr läuft, dass gewiefte Mitbürger Schutzbehauptungen hervorholen (so hörte ich in einer mündlichen Verhandlung davon, dass man sich das verkühlte Ohr wärmen wollte), aber mal ehrlich: Das Ganze sollte eigentlich bereits beim Telefonieren aufhören!

Herr Krumm: Wenn ich ein iPhone in der Hand halte und damit in meinen MP3-Playlisten herumscrolle: Ist das das Benutzen eines Mobiltelefons? Wenn es dagegen ein iPod Touch ist (ohne GSM-Modul), wie sieht es dann aus? Mit Drittsoftware kann man per WLan auch den iPod Toch telefonfähig machen: Wie sieht es dann aus?

Heutzutage sind high-end-geräte nur noch zu 10-15% Telefon, der Rest ist PC, Organizer, Musikplayer, Kamera, Fernseher.

 

Das Handyverbot gehört abgeschafft ODER wir verbieten auch (gleich Richtung wie RA JM) alle sonstigen Handlungen, die vom konzentrierten Fahren ablenken (Bestimmtheitsgebot?): Rauchen, Essen, Trinken, Bedienung von Navigation und Klimaanlage, Mitnahme von Kleinkindern.

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Fingerbrenner schrieb:

"Gefahr mentaler Ablenkung"

Die wäre ja auch gegeben, wenn man während der Fahrt auf das Display des Telefons schaut, z.B. weil dort ein RSS-Feed mir immer laufend neue Einträge anzeigt oder ein Handy-TV-Bild läuft: Wäre auch das ein "Benutzen"?

 

Mir ist schon klar, dass man hier ansonsten Gefahr läuft, dass gewiefte Mitbürger Schutzbehauptungen hervorholen (so hörte ich in einer mündlichen Verhandlung davon, dass man sich das verkühlte Ohr wärmen wollte), aber mal ehrlich: Das Ganze sollte eigentlich bereits beim Telefonieren aufhören!

Herr Krumm: Wenn ich ein iPhone in der Hand halte und damit in meinen MP3-Playlisten herumscrolle: Ist das das Benutzen eines Mobiltelefons? Wenn es dagegen ein iPod Touch ist (ohne GSM-Modul), wie sieht es dann aus? Mit Drittsoftware kann man per WLan auch den iPod Toch telefonfähig machen: Wie sieht es dann aus?

Heutzutage sind high-end-geräte nur noch zu 10-15% Telefon, der Rest ist PC, Organizer, Musikplayer, Kamera, Fernseher.

 

Das Handyverbot gehört abgeschafft ODER wir verbieten auch (gleich Richtung wie RA JM) alle sonstigen Handlungen, die vom konzentrierten Fahren ablenken (Bestimmtheitsgebot?): Rauchen, Essen, Trinken, Bedienung von Navigation und Klimaanlage, Mitnahme von Kleinkindern.

 

Jegliche Benutzung des iPhone fällt unter § 23 I a, die Benutzung eines iPod nicht. Während der Fahrt wird Ihnen aber kaum das Telefonieren über das WLAN gelingen. Wenn Sie sich aber auf irgendeinem Weg in ein Telefonnetz verbinden können, dürfte das unter § 23 I a fallen. Kommunikation außerhalb von Telefonnetzen ist dagegen nicht von § 23 I a erfasst. So haben Gerichte die Kommunikation mit Funkgeräten nicht als Verstoß gegen § 23 I a gewertet.

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Woher wissen, daß Polizisten und Richter, daß es im Auto kein WLAN mit Routing ins Internet gab ?

Woher wissen, daß Polizisten und Richter, daß der Taschencomputer mit potentieller Telefoniefunktion zum Tatzeitpunkt selbige tatsächlich zur Verfügung stellte (zB. überhaupt im Netz eingebucht war) ?

Wie verhält es sich, wenn man das Gerät zum Abschalten eines Weckers in die Hand nahm ?
Oder wenn man ein störendes Rufsignal - ohne Prüfung des Anrufers - stummschalten will ?

 

  

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