Mietrechtsänderungsgesetz übersieht erneut eine Gesetzeslücke
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Die Bundesregierung hat das Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) verabschiedet und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Schon liegen (nur) ablehnende Stellungnahmen vor. Dabei sind sich alle Verbände
- www.gdw.de/index.php?mod=article_list&id_mnu=7 (GdW)
- www.bfw-bund.de/uploads/media/2010-10-20_BSI_Mietrechts%C3%A4nderungen_final.pdf (BfW)
- www.mieterbund.de/pressemitteilung.html?&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=279&tx_ttnews[backPid]=2900&cHash=208f4af10c (DMB)
- www.hausundgrund.de/presse_828.html (Haus und Grund)
in ihrer Ablehnung einig. Das ist Politik. Bei Gericht würde der Vorsitzende bemerken, dass der Vorschlag wohl gut sei, wenn er von allen abgelehnt wird.
Ab der nächsten Woche werde ich zu den einzelnen Vorschriften, meine juristische Meinung zur Diskussion stellen. Heute geht es mit einmal mehr darum, mein Unverständnis über eine – systemwidrige – Lücke im Mieterschutz zu dokumentieren:
Wenn der Vermieter (hilfweise) eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausspricht, wird diese nicht von der Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst (BGH v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334). Der Mieter, der zweimal vergessen hat, die Miete zu zahlen, erhält gegenüber der fristlosen Kündigung eine Bewährungschance, nicht aber gegenüber der fristgerechten Kündigung, die auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird.
Polemisch könnte man darauf hinweisen, dass die Fälle des Münchner Modells, die das MietRÄndG regeln will, weniger relevant für die Praxis sind, als die Heilung bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Juristisch muss man einen (unerträglichen) Systembruch konstatieren: normalerweise können die milderen Sanktionen mit Bewährung belegt werden. Im Mietrecht wird die stärkste Sanktion mit einer Heilungsmöglichkeit versehen, dem milderen Mittel ist der Mieter aber schutzlos ausgesetzt.
Es wäre schön, wenn dies einem Politiker einmal auffallen würde. Immerhin könnte es auch politisch wirken.