Urteil im Winnenden-Prozess: Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Im Stuttgarter Verfahren gegen den Vater des Schülers, der im März 2009 15 Menschen erschoss, hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten verhängt (Quelle). Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil blieb etwas unter dem staatsanwaltlichen Antrag. Offenbar hat sich das Gericht - wie schon absehbar - der Auffassung angeschlossen, dass bei unzureichender Aufbewahrung von Waffe und Munition auch eine Verantwortung für die dadurch ermöglichte mit der Waffe begangene Tat besteht. Dies ist, wie auch hier im Blog diskutiert wurde (hier und hier), keineswegs selbstverständlich, vor allem, weil eine solche exzeptionelle Tat kaum vorhersehbar sein dürfte. Geht man allerdings von dem Wissen um die generelle Gefährlichkeit von Schusswaffen bei deren missbräuchlicher Verwendung aus und davon, dass die Aufbewahrungspflichten gerade dazu dienen sollen, solche Missbräuche zu verhindern, ist eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung vertretbar. Allerdings ist m.E. die besondere Schwere dieses speziellen Delikts für den Vater nicht vorhersehbar gewesen, so dass zutreffend den - emotional verständlichen - Anträgen der Nebenklagevertreter, eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung zu verhängen, nicht gefolgt wurde.