Mama machts umsonst
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Sohn will studieren und streitet sich mit der Uni vor dem Verwaltungsgericht um einen Studienplatz.
Für dieses Verfahren begehrt er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Mama, denn die ist Rechtsanwältin.
Ausführlich begründet das OVG, dass ein Anspruch des Sohnes gegen die Mutter auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht besteht, da Mama über nicht genügend Einkommen und Vermögen verfügt.
Das OVG gewährt schließlich PKH, lehnt aber die Beiordnung der Mutter als Prozessbevollmächtigte ab.
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um den Kapazitätsprozess selbst sachgerecht zu führen, so kann er hierzu auf die Hilfe seiner Mutter zurückgreifen, die Rechtsanwältin ist und die sich für ihn im erstinstanzlichen Verfahren, in dem im Übrigen kein Anwaltszwang besteht, auch bestellt hat und ihm gegenüber, wenn auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, so doch auf der Grundlage von § 1618 a BGB zum Beistand verpflichtet ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Antragstellers diesem für ihre Unterstützung in dem eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren ein Honorar in Rechnung stellen würde. Ein solches Verhalten wäre auch in Fällen, in denen keine Prozesskostenhilfebedürftigkeit besteht, nicht zuletzt mit Blick auf § 1618 a BGB ungewöhnlich und kann von daher nicht für Fallgestaltungen unterstellt werden, in denen die Kosten der Prozessführung wegen Hilfebedürftigkeit der Partei von der Allgemeinheit getragen werden. Der Senat hält daher die Beiordnung der Mutter des Antragstellers als Prozessbevollmächtigte nicht für erforderlich im Verständnis von § 121 Abs. 2 ZPO.
OVG Saarlouis v. 20.12.2010 - 2 D 333/10 = NJW 2011, 1019