LAG Baden-Württemberg: Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Mit der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11) liegt – soweit ersichtlich – die erste Reaktion eines Arbeitsgerichts auf die neue Entscheidung des EuGH (22.11.2011 NZA 2011, 1333,hierzu Blog-Beitrag vom 25.11.2011) zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei langandauernder und durchgehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor. In dieser Entscheidung hatte der EuGH die viel diskutierte Schultz-Hoff-Entscheidung (Urteil vom 20.1.2009, NZA 2009, 135) dahingehend präzisiert, dass eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die spannende Frage ist jetzt, ob vor diesem Hintergrund schon de lege lata – durch Auslegung bzw. Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 BUrlG – von einer 15-monatigen Verfallfrist ausgegangen werden kann. Dagegen bestehen m.E. erhebliche methodische Bedenken, auf die zuletzt auch Franzen in NZA 2011, 1405 hingewiesen hat. Das LAG Baden-Württemberg teilt diese Bedenken offenbar nicht. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der klagende Arbeitnehmer von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrte die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das LAG hat ihm Abgeltungsansprüche nur für das Jahr 2009 zugesprochen. Es hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren. Die Begründung in der Pressemitteilung ist knapp: „Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.“