BGH: Strafbar ist nur das Basteln einer Bombe in der Absicht Terrorakte zu begehen
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Der angeklagte Student hatte ohne konkretes Anschlagsziel die Anleitung für eine selbst zu bastelnde Bombe sich im Internet beschafft, die Ingredienzien besorgt und die Mischung im Küchenmixer verkleinert. Dabei explodierte das Gemisch und verletzte den Bombenbastler.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte ihn deswegen wegen Vorbereitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe nach § 89 a StGB verurteilt.
Auf die heutige Revisionsentscheidung des BGH war man gespannt: Schon während des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Norm wegen ihrer weiten Fassung von vielen als verfassungswidrig angesehen. Auch geht es um die Frage, inwieweit das Strafrecht über das Versuchsstadium hinaus vorverlagert werden kann. Ein Richter des erkennenden 3. Strafsenats – dem Staatsschutzsenat – hatte im Vorfeld der Entscheidung in einer dienstlichen Erklärung darauf hingewiesen, dass man auch bei ihm auf eine Tat nach § 89a StGB schließen könnte: er habe legale Chemikalien zuhause, aus denen sich ein explosives Gemisch herstellen lasse, und besitze auch das dazu nötige Wissen; zudem habe er aus privatem Interesse wiederholt islamistische Texte im Internet heruntergeladen und er spreche Arabisch, besitze einen Koran in dieser Sprache und habe Kontakte in den Nahen Osten. Wie im SPIEGEL zu lesen war, nahmen seine Senatskollegen diese Erklärung so ernst, dass sie den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnten und in neuer Besetzung verhandelten.
Die Norm hält der BGH mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers trotz der gewichtigen Bedenken bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz noch für vereinbar. Die Vorschrift stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang und entspreche den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Mit Blick auf die Vorverlagerung der Strafbarkeit und die weite Fassung des objektiven Tatbestands, der auch als solche sozial neutrale Handlungen erfasse, sei es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie der Schuldprinzips und damit elementarer Verfassungsgrundsätze allerdings erforderlich, die Norm einschränkend auszulegen. Der Täter müsse bereits fest entschlossen sein, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; dass er dies lediglich für möglich halte und billigend in Kauf nehme, reiche nicht aus.
Da das Urteil des Landgerichts in letzterem Punkt nicht eindeutig war, hob der BGH die Entscheidung auf, damit in einer neuen Hauptverhandlung geklärt werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
BGH Urteil vom 8.5.2014 - 3 StR 243/13 (die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor)