Kein generelles Betretungsrecht des Vermieters
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Es ist unzweifelhaft, dass dem Vermieter ein Zutrittsrecht zur Wohnung zusteht, wenn ein besonderer Anlass besteht. Dazu genügt die Vorbereitung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten, die Besichtigung mit Kauf- oder Mietinteressenten oder die Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten.
Daneben wurde auch in der Rechtsprechung der Landgerichte für ein generelles Betretungsrecht im Turnus von zwei Jahren plädiert. Dieses Recht hat der BGH verneint und auch eine entsprechende Formularklausel für unwirksam erklärt (BGH v. 4.6.2014 – VIII ZR 289/13). Im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Wohnung durch Art. 13 GG habe der Mieter grundsätzlich das Recht, in seiner Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“ (BVerfG v. 26.5.1993 – 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 23; BVerfG v. 16.1.2004 – 1 BvR 2285/03, NZM 2004, 186, 187).
Es handelt sich um eine Werteabwägung, die vertretbar ist. Damit gibt es keinen Zutritt mehr ohne Grund. Ob dazu allein der Verdacht ausreicht, dass der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch ausübt oder einen vertragswidrigen Zustand herbeigeführt hat, erscheint zweifelhaft.
Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die gleiche Wertung bei der Gewerberaummiete gilt.