Alter Schulungsnachweis: EGAL !!!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die zulässig erhobene Rüge, das Amtsgericht habe den mit Einwendungen gegen das Messverfahren begründeten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, ist – ebenso wie die mit gleicher Zielrichtung erhobene Aufklärungsrüge – unbegründet. Bei einem standardisierten Messverfahren bedarf es einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung. Solche hat der Betroffene aber nicht dargelegt. Vielmehr erschöpft sich die Begründung des Beweisantrags und der Rechtsbeschwerde weitestgehend in einer Wiederholung der gegen die Annahme eines standardisierten Messverfahrensallgemein erhobenen Einwände in Rechtsprechung und Literatur sowie – bezogen auf den hier zur Rede stehenden Messvorgang – in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Wertung der Aussage des Zeugen M.). Der Umstand, dass der Schulungsnachweis des Messbeamten vom 24. Juni 2009 datiert, zurzeit der hier zur Rede stehenden Messung also bereits knapp vier Jahre zurücklag, musste das Tatgericht nicht zu Zweifeln an seiner Befähigung oder an der Richtigkeit der Messung veranlassen, denn es fehlt jeglicher konkrete Hinweis darauf, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war und/oder dass die zwischenzeitliche Einführung einer neuen Softwareversion grundlegende Änderungen in Bezug auf die praktische Handhabung des Messgerätes mit sich gebracht hat.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14