Gespaltenes Recht beim Mehrvergleich ?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 23.09.2014 – 8 W 76/14 - auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn sich die Parteien gerichtlich über einen nicht rechtshängigen Anspruch einigen, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt anders als in Bezug auf den Streitgegenstand erst nach der Änderung des Gebührenrechts beauftragt wurde, sich die Mehrvergleichsgebühr nach neuem Gebührenrecht bemisst. Dieser Ansatz überzeugt wohl nur auf den ersten Blick. Denn nach welchen Kriterien ist dann die Prüfung nach § 15 III RVG vorzunehmen, und wie ist die Terminsgebühr zu berechnen? Richtig dürfte es wohl sein, auch insoweit die Grundsätze anzuwenden, die für eine Auftragserweiterung gelten (neues Recht, wenn neue Gebührentatbestände anfallen).