Vertretung des Beklagten und des Streithelfers verschiedene Angelegenheiten?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Vertritt ein Anwalt im selben Verfahren den Beklagten und den Streithelfer können nach dem OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2014 – 25 W 302/14 - gleichwohl verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wenn die Inanspruchnahme des Beklagten einerseits und des Streithelfers andererseits auf unterschiedliche Schädigungsvorwürfe die sowohl inhaltlich als auch zeitlich – örtlich auseinanderfallen, beruht. Nach dem OLG Hamm fallen in dieser Konstellation sowohl für die Vertretung der Beklagten als auch für die Vertretung des Streithelfers jeweils die vollen Anwaltsgebühren an.