EuGH: Generalanwalt meint, „EU/US Safe Harbor“ müsse für „unwirksam“ erklärt werden
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Generalanwalt Bot des EuGH hat heute seine Schlussanträge vorgelegt (“opinion“ - hier auf Englisch, noch nicht auf Deutsch).
Er kommt zu dem für die Beobachter nicht unerwarteten Ergebnis, dass mittels EU/US Safe Harbor (hierzu im Blog mehr hier) übermittelten personenbezogenen Daten von EU-Bürgern in den USA nicht sicher sind. Er kommt zu dem Entschluss, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet (Safe-Harbor-Abkommen), die Befugnisse der nationalen Kontrollstellen nach der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten weder beseitigen noch auch nur verringern kann. Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission „ungültig“ ist. Re meint auch, die Kommission sei nicht ermächtigt, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden zu beschränken, Safe Harbor auszusetzen. Aus den sowohl vom irischen High Court als auch von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass das Recht und die Praxis der USA es gestatten, die übermittelten personenbezogenen Daten von Unionsbürgern in großem Umfang zu sammeln, ohne dass sie über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügen.
Hintergrund: Nach der Richtlinie 95/46/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Übermittlung solcher Daten in ein Drittland dann zulässig, wenn es ein angemessenes Schutzniveau für diese Daten gewährleistet. Ferner kann die Kommission nach der Richtlinie feststellen, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Sobald die Kommission eine Entscheidung in diesem Sinne erlassen hat, kann die Übermittlung personenbezogener Daten in das betreffende Drittland erfolgen. Die Richter des EuGH folgen häufig den Schlussanträgen der Generalanwälte. Brüssel verhandelt derzeit mit der US-Regierung über Safe Harbor (im Blog hier).
Was halten Sie von dieser Opinion? Unter anderen: Für die Linie des Generalanwalts nicht zuende gedacht zur Rechtswidirgkeit der DatenschutzRiLi, in der ja auch Ausnahmen für die National Security festgelegt sind? Das britische GCHG und andere Geheimdienste von EU-Ländern sind in der Opinion nicht erwähnt, obwohl sie sicherlich auch Daten sammeln.