BGH: Spruchverfahren trotz Insolvenz
Gespeichert von Dr. Klaus von der Linden am
BGH v. 15.1.2019 – II ZB 2/16, BeckRS 2019, 4227 klärt wichtige Fragen zum Schicksal eines anhängigen Spruchverfahrens sowie des Vergütungsanspruchs des sog. gemeinsamen Vertreters in der Insolvenz. Die amtlichen Leitsätze lauten:
1. Ein Spruchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen.
2. Die Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ist in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung.