OLG Köln: Zum leichtfertigen Unterlassen einer Meldung an das Transparenzregister
Gespeichert von Dr. Cornelius Wilk am
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (1 RBs 171/20; BeckRS 2020, 19151) im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen ein Geschäftsführer, der eine Meldung zum Transparenzregister unterlässt, leichtfertig handelt. Gegenstand der Entscheidung ist ein Bescheid des Bundesverwaltungsamts (BVA) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 55 lit. d) GwG. Danach handelt ordnungswidrig, wer es vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, dem Transparenzregister die erforderlichen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
Während DSGVO-Umsetzung das Transparenzregister übersehen
Hier hatte der Geschäftsführer der meldepflichtigen Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten erst auf das Anhörungsschreiben des BVA hin gemeldet. Der Geschäftsführer gab an, die Meldepflicht nicht gekannt zu haben. Im fraglichen Zeitraum sei er mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung beschäftigt gewesen. Jene habe in den Medien deutlich mehr Raum eingenommen als die Einführung des Transparenzregisters. Das Amtsgericht hob den Bußgeldbescheid daraufhin auf.
Leichtfertigkeit als erhöhter Grad an Fahrlässigkeit
In seiner Entscheidung hebt der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zurück. Nach den getroffenen Feststellungen sei eine leichtfertige Verletzung der Meldepflicht nicht ausgeschlossen. Leichtfertigkeit, so der Senat mit Verweis auf allgemeine Grundsätze, bezeichne einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspreche, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstelle.
Gesichtspunkte bei unterlassener Mitteilung zum Transparenzregister
Im Hinblick auf die hier verletzte Meldepflicht sei zu beachten, dass es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handele. Ein leichtfertiges Unterlassen komme im Wesentlichen in Betracht, wenn der Betroffene (i) vor einer ihm gleichsam aufgedrängten Information die Augen verschließe oder (ii) seine Pflicht verletzt habe, sich über die für seine Berufstätigkeit geltenden Vorschriften zu erkundigen. Letzteres sei möglicherweise hier der Fall gewesen.
In Bezug auf das Transparenzregister liege Leichtfertigkeit vor, wenn der Betroffene zur Einhaltung der Vorschriften überhaupt nichts oder klar Ungeeignetes unternehme. Ob Leichtfertigkeit darüber hinaus auch dann vorliege, wenn der Betroffene grundsätzlich Zielführendes, im Einzelfall aber Unzureichendes unternehme, erscheine eher zweifelhaft. Der Tatrichter müsse vor diesem Hintergrund nun Feststellungen dazu treffen, welche Vorkehrungen die Gesellschaft hier zur Erfüllung ihrer Pflichten getroffen hatte.