Herr Rechtsanwalt Dr. Max Klinger ist als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht insbesondere in den Bereichen Allgemeines Wirtschaftsstrafrecht, Steuer- und Zollstrafrecht, Banken- und Unternehmensstrafrecht, Wettbewerbsstrafrecht, Korruptionsstrafrecht, Compliance- und Präventionsberatung, Insolvenz- und Bilanzstrafrecht, Arztstrafrecht und Disziplinarrecht tätig.
Im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen verfasste Herr Dr. Max Klinger eine Dissertation im Produkthaftungsrecht und absolvierte in den Jahren 1997 - 1999 ein Postgraduiertenstudium an der École Nationale d’Administration in Straßburg und Paris (Diplôme d’administration publique/ENA).
Als Strafverteidiger ist Herr Rechtsanwalt Dr. Max Klinger sowohl auf die Individualverteidigung von Privatpersonen als auch auf die strafrechtliche Unternehmensberatung im Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Herr Rechtsanwalt Dr. Max Klinger gehört laut FOCUS-Anwaltsliste zu Deutschlands TOP-RECHTSANWÄLTEN 2019 im Bereich des Strafrechts.
- Mitautor von Quedenfeld/Füllsack (Hrsg.): "Verteidigung in Steuerstrafsachen", 5. Aufl. 2016, C.F. Müller (Praxis der Strafverteidigung).
- "VIP-Hospitalities bei Sportevents als verbotenes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB - strafrechtliche Risikoanalyse von Gästebetreuungsmaßnahmen mit Gewinnmöglichkeit", wistra 6/2015, S. 214 ff. (zusammen mit Dr. Alexander Kubik).
- "Die zentrale Strafnorm des Investmentrechts gem. § 339 KAGB", NZWiSt 10/2014, S. 370 ff.
- "Die Nebenklage bei strafbaren Wettbewerbsverstößen - strategisches Rüstzeug oder "stumpfes Schwert"?", NZWiSt 11/2013, S. 412 ff.
- Rezension von Kuhlen/Kudlich/Ortiz de Urbina (Hrsg.): "Compliance und Strafrecht", C.F. Müller (2013), WiJ 4/2013, S. 210 ff.
- "Der Sicherungshaftbefehl gem. § 453 c StPO im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zum Widerruf der Strafaussetzung", NStZ 2/2012, S. 70 ff.
- "Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte - Auslegung einer Ausnahmevorschrift", DSD 1/2009, S. 36 f.
- "Strafbarkeit des Sachverständigen bei fahrlässig nicht erkannten Fahrzeugmängeln im Rahmen der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO", Der Sachverständige 7-8/2007, S. 219 ff.
- "Die Produktbeobachtungspflicht bezüglich Fremdzubehörteilen", Diss. Tübingen 1998.
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