OLG Hamm: Namensnennungsrecht bei Programmierern
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Das OLG Hamm hat als erstes deutsches Gericht ein urheberrechtliches begründetes Namensnennungsrecht für Programmierer angenommen (Urteil vom 7. August 2007 - 4 U 14/07). Nach dem bislang erstaunlicherweise unveröffentlichten Urteil hat die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis es nicht auch erlaubt, sich das Urheberpersönlichkeitsrecht anzumaßen und die Hinweise auf die Urheberschaft eines Programmierers wegzulassen, so insbes. den Copyrightvermerk zu ändern oder die Software entsprechend zu vertreiben (§ 12 Urhg). Das OLG Hamm hat dann weiter auch die Anforderungen an einen Verzicht auf die Namensnennung präzisiert: Eine Vereinbarung über die Urheberbezeichnung im Rahmen einer Nutzungseinräumung sei zwar zulässig. Indes seien diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen. Dies gelte einerseits für die Feststellung einer – gegebenenfalls auch stillschweigend – erfolgten vertraglichen Einschränkung des Namensnutzungsrechts. Andererseits bedürfe es zur Beurteilung der für den Urheber zumutbaren Resultate einer konkreten Interessenabwägung, bei der etwa die Intensität des Eingriffs, dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der vertragsgemäßen Ausübung der Verwertung, die Branchenüblichkeit und der Vertrags- bzw. Verwertungszweck zu berücksichtigen sind
Hier rächt sich die Einfügung des Softwareschutzes in das Urheberrecht. Aber wer hüh sagt (voller Urheberrechtsschutz für Software sogar abseits jedweder Originalität, muß auch hott sagen können.