EU: Grenzüberschreitende Überwachung U-Haft-vermeidender Auflagen möglich
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Auflagen, die gegen einen Beschuldigten zur Vermeidung der Untersuchungshaft verhängt werden, können künftig EU-weit überwacht werden. Auf einen entsprechenden Rahmenbeschluss haben sich am 28.11.2008 in Brüssel die Justizministerinnen und -minister der EU verständigt. Die Überwachung der Auflagen im EU-Ausland wird künftig durch den Staat, der die Auflagen erlassen hat, mittels eines Formblatts bei dem Staat beantragen, der die Auflagen überwachen soll. Die Überwachung erfolgt dann durch den Aufenthaltsstaat wie bei inländischen erlassenen Auflagen.
Die Regelung knüpft an eine bereits im Dezember 2007 gefassten Rahmenbeschluss an, mit dem die Möglichkeit der Überwachung von Bewährungsauflagen und alternativen Sanktionen gegenüber Straftätern nach einer Verurteilung innerhalb der EU geschaffen wurde.
Anders als in Deutschland besteht in einigen Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, einen Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass er in sein Heimatland zurückkehren könnte. Mit dem neuen Rahmenbeschluss wird die Möglichkeit einer Haftaussetzung gegen Auferlegung von Auflagen erleichtert und eine eventuelle Ungleichbehandlung von Beschuldigten mit ausländischem Wohnsitz im Vergleich zu Beschuldigten mit inländischen Wohnsitz vermieden.
In Deutschland kann der Vollzug eines Haftbefehls regelmäßig dann ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind und der Zweck der Untersuchungshaft - die geordnete Durchführung der Strafverfahrens - auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. So kann z.B. der Fluchtgefahr in geeigneten Fällen dadurch begegnet werden, dass dem Beschuldigten auferlegt wird, sich regelmäßig zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu melden.