Steuerhinterziehung des früheren Postchefs teilweise verjährt - "Richter war um 12 Stunden zu langsam"
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Es gibt schon eigenartige Zufälle, weshalb auch der Düsseldorfer Landtag den Vorfall aufklären soll:
Da lese ich doch heute in der Süddeutschen Zeitung (SZ S. 6) einen Bericht von Hans Leyendecker und Johannes Nitschmann, dass am vergangenen Dienstag fast zeitgleich mit der Verkündung des Grundsatzurteils des BGH zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung das LG Bochum mitteilte, dass sich im Fall Zumwinkel der Umfang der vorgeworfenen Steuerhinterziehung von 1,18 Millionen € auf etwa 996.000 € verringere, weil die zuständige 12. Große Strafkammer die im Jahr 2001 hinterzogenen Steuer für verjährt hält.
Wie konnte es dazukommen? Am 14.1.2008 beantragte die Staatsanwaltschaft Bochum beim Ermittlungsrichter einen Haftbefehl sowie Durchsuchungsbeschlüsse gegen Klaus Zumwinkel. Dabei wurde der 2.2.2008 als Verjährungsdatum für die im Jahr 2001 hinterzogenen Steuer angegeben, weil man der Meinung war, dass der Steuerbescheid für das Jahr 2001 vom 30.1.2003 gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Der Ermittlungsrichter erließ am 31.1.2008 (verjährungsunterbrechend nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) die beantragten Durchsuchungsbeschlüsse - nach Auffassung der Strafkammer 12 Stunden zu spät. (Anmerkung: Der Artikel spricht die Einzelheiten nicht genau an; vermutlich wurde am 30.1.2003 der Steuerbescheid auch bekannt gegeben; auch bei SPIEGEL ONLINE wird dies nicht klar).
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat daraufhin erklärt, dass das Gericht bei der Strafzumessung auch verjährte Taten berücksichtigen kann. Das ist zutreffend. Verwundert lese ich aber in dem Artikel in diesem Zusammenhang weiter: "Im Vorfeld des Prozesses hat die Bochumer Staatsanwaltschaft Zumwinkels Anwälten signalisiert, dass sie zwei Jahre Haft auf Bewährung beantragen will. Einen richtigen Deal, bei dem die Kammer eingebunden sein muss, gibt es indes nicht." Mit Blick auf die Vorgaben des BGH dürfte da das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.