BGH-Rechtsprechung führt zur spürbaren Kürzung der PKH- Vergütung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Zu den - negativen - Blüten, zu denen die missverständliche Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 geführt hat, gehört auch die nunmehr zunehmend zu verzeichnende Tendenz mancher Gerichte, bei Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren die hälftige Geschäftsgebühr auf die aus der Staatskasse zu vergütende Verfahrensgebühr anzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Geschäftsgebühr von seinem Mandanten überhaupt nicht erhalten hat, beispielsweise weil er sie ihm nicht in Rechnung stellte (vgl. VG Minden).
Weshalb aus der Staatskasse für die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Tätigkeit des Anwalts nur deshalb weniger zu vergüten sein sollte, weil der Anwalt bereits außergerichtlich für den Mandanten tätig war, hier aber unter Umständen der Einfachheit halber keine Geschäftsgebühr abgerechnet hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. Bis zu einer hoffentlich bald ergehenden, die Missverständnisse ausräumenden Entscheidung des BGH dürfte derjenige Anwalt hinsichtlich seiner Vergütung den sichersten Weg gehen, der - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe gewährt, denn dann gilt die Anrechnungsvorschrift von Abs. 2 der Anmerkung zu VV Nr. 2503, - auch ein sofortiger Klagauftrag vermeidet die Anrechnungsproblematik .