Kammergericht löst BGH-Anrechnungsdilemma über § 91 ZPO!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass das KG nicht bereit ist, der zu Recht umstrittenen Rechtsprechung des BGH in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr ohne weiteres zu folgen, ist zumindest seit dem Beschluss des KG vom 31.3.2008 -1 W 111/08- bekannt ( vgl. hierzu auch Anm. Mayer FD-RVG 2008, 259167). Mit Senatsbeschluss vom 24.06.2008 - 1 W 111/08- hat das KG seine Auffassung nochmals unterstrichen und die volle Verfahrensgebühr trotz zuvor entstandener Geschäftsgebühr festgesetzt mit der interessanten Begründung, der anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr sei wegen zweckentsprechender Maßnahme der Rechtsverfolgung als notwendige Prozesskosten festzusetzen.