BGH bekräftigt seine Haltung in der Anrechnungsfrage
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der IV. Zivilsenat des BGH hat sich im Beschluss vom 16.07.2008-IV ZB 24/07- in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr der zu Recht umstrittenen Auffassung des VIII. und des III. Senats angeschlossen; Abhilfe wird somit wohl nur noch der Gesetzgeber schaffen können. Immerhin wurde in dem Beschluss des IV. Senats aber auch klargestellt, dass es Sache des Festsetzungsgegners ist, Umstände darzulegen, die eine Abweichung von der 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigen könnten.