BGH bekräftigt seine Haltung in der Anrechnungsfrage

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.08.2008

Der IV. Zivilsenat des BGH hat sich im Beschluss vom 16.07.2008-IV ZB 24/07- in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr der zu Recht umstrittenen Auffassung des VIII. und des III. Senats angeschlossen; Abhilfe wird somit wohl nur noch der Gesetzgeber schaffen können. Immerhin wurde in dem Beschluss des IV. Senats aber auch klargestellt, dass es Sache des Festsetzungsgegners ist, Umstände darzulegen, die eine Abweichung von der 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigen könnten.

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Die BGH-Entscheidung übersieht m.E. die Vorgaben des § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Danach ist es Aufgabe des Erstattungsberechtigten, den nach Anrechnung verbleibenden Gebührensatz der von ihm beanspruchten Verfahrensgebühr zu bestimmen. Verhält er sich hierzu nicht, wurde von ihm insoweit ein über den nach Maximalanrechnung verbleibenden Mindestsatz von 0,55 hinausgehender Gebührensatz nicht glaubhaft gemacht.

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