Erfolgshonorar statt Prozesskostenhilfe??
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Ein Rezensent ( Hansens in RVGreport 2008,297) meiner Kommentierung u.a. von § 4a RVG im neuen Gerold/Schmidt hat die interessante Frage aufgeworfen, ob eine erfolgsbezogene Vergütungsvereinbarung auch dann zulässig ist, wenn der Mandant bedürftig im Sinne des PKH-Rechts ist, er jedoch PKH nicht beantragt hat. Ich meine ganz klar nein! Denn zum einen hat das BVG in der Entscheidung vom 12.12, 2006- 1 BvR 2576/04- NJW 2007,979 ausdrücklich erwähnt, dass das System der Prozesskostenhilfe durch das Erfolgshonorar nicht ersetzt werden soll, zum anderen liegt meines Erachtens beim prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten alles andere als eine Einschränkung des Zugangs zum Recht vor. Dass im Unterliegensfalle die gegnerischen Kosten regelmäßig zu erstatten sind, trifft auf beide anwaltlichen Vergütungsformen zu. Auch das Merkmal der " verständigen Betrachtung" ist nicht erfüllt.