Erfolgreiche Diskriminierungsklage auf der Grundlage einer statistischen Berechnung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Ein Novum in der deutschen Gerichtspraxis stellt ein vor kurzem ergangenes Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (26.11.2008 - 15 Sa 517/08) dar. Erstmals ist in Deutschland ein Arbeitgeber aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsberechnung wegen Diskriminierung einer Mitarbeiterin verurteilt worden. Das LAG Berlin urteilte, die Verwertungsgesellschaft GEMA habe die Klägerin aus diskriminierenden Gründen bei der Neubesetzung eines Direktorenpostens nicht berücksichtigt. Als Indiz für die Diskriminierung erkannte das Gericht ein von der Klägerin angefertigtes mathematisches Gutachten an. Dieses ergab eine Wahrscheinlichkeit von unter einem Prozent für die Annahme, dass bei der GEMA aus reinem Zufall alle 16 Direktorenposten mit Männern besetzt sind, während der Frauenanteil bei rund 85 Prozent liegt. Da es für den umstrittenen Direktorenposten kein Ausschreibungsverfahren gegeben habe, habe die GEMA in diesem Fall den Vorwurf der Diskriminierung nicht widerlegen können, so der Vorsitzende Richter Joachim Klueß. Die Schadensersatzsumme beträgt insgesamt 48.000,- Euro. Der Anwalt der Klägerin zeigte sich erfreut und meinte: "Anders als in England oder in den USA haben deutsche Arbeitsgerichte den statistischen Beweis bisher stets abgelehnt". Die GEMA spricht in einer Reaktion auf das Urteil der statistischen Auswertung jegliche Aussagekraft für die optimale Besetzung einer Stelle ab. Das Gericht führe damit unter Berufung auf die Statistik faktisch eine Gleichstellungsquote kraft Richterrechts ein. Sowohl die GEMA als auch die Klägerin haben gegen das Urteil Revision zum BAG eingelegt.