Bundesverfassungsgericht bekräftigt kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Auf die Dienstverhältnisse der Geistlichen findet das staatliche Arbeitsrecht keine Anwendung. Diese Personen werden - anders als die sonstigen bei den Kirchen und ihren Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter - nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern entsprechend ihrem Amt beschäftigt. Ein katholischer Priester erlangt diese Funktion durch das Sakrament der Weihe, während nach evangelischem Verständnis die Zughörigkeit zum geistlichen Stand durch Ordination begründet wird. Die Ausgestaltung des Amtsverhältnisses richtet sich nach kirchlichem Recht (vgl. zu alledem eingehend Richardi, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht Bd. 1, § 28 Rdn. 16 ff. und Bd. 2, § 192 Rdn. 12 ff.). Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5.12.2008 - 2 BvR 717/08) hat nun eine von einem evangelischen Pfarrer erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand wie auch Fragen, die mit der Festsetzung seines Ruhegehalts zusammenhingen, seien keine Akte der "öffentlichen Gewalt", in die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigierend eingreifen dürfe. Diese Rechtsakte beträfen vielmehr die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Evangelischen Kirche und unterlägen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordne und verwalte jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleihe ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalteten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.