Nein zur "Bestrafung der Armut" - keine Erzwingungshaft bei Insolvenz
Gespeichert von Carsten Krumm am
Kategorie:
Das AG Pinneberg hat in einem Beschluss vom 1.6.2007 (= NJW-Spezial 2008, 346) eine Erzwingungshaftanordnung abgelehnt, weil über das Vermögen des Betroffenen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Dabei meint das Amtsgericht, es komme nicht auf den in § 96 OWiG benannten Begriff er Zahlungsunfähigkeit an, sondern vielmehr auf
- die Nachrangigkeit der Bußgeldforderung im InsO-Verfahren
- das Verbot derEinzelzwangsvollsteckung im InsO-Verfahren
- den unzulässigen Zwang eine Straftat (§ 283 c StGB) zu begehen.