Qualifizierter Rotlichtverstoß: Hohe Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Hamm hat am 7.2.2008 (= NZV 2008, 309) einmal mehr zu den Anforderungen, die an das Urteil des Amtsgerichts zu stellen sind, wenn es zu einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (§ 37 StVO; 132.2. BKat) gekommen ist Stellung genommen:
1. Maßgeblich zur Bestimmung der Zeit von mehr als 1 Sekunde (für den qualifizierten Rotlichtverstoß) ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Ist diese nicht vorhanden, so kommt es auf das "Einfahren" in den Kreuzungsbereich an.
2. Der Tatrichter muss sodann die Örtlichkeit und den Ablauf des Verstoßes nachvollziehbar in seinem Urteil darlegen. Er müssen insbesondere folgende Feststellungen treffen:
- Gab es eine Haltelinie?
- Wie weit war der Abstand des Betroffenen vor der LZA bzw. der Haltelinie, als diese auf Rot umschlug?
- Wie war die Geschwindigkeit des Fahrzeugs?
- Wie wurde überwacht?
- Welcher Zeitraum wurde wie gemessen?
Weiterführend zu Rotlichtverstößen: Krumm, Grundlagenwissen: Rotlichtverstöße - 10 Fragen und 10 Antworten, SVR 2006, 436; Janker in: Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. Aufl. 2008, § 37 Rn. 30 ff.