Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung: 46 km/h zuviel!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Zweibrücken hat am 23.4.2008 - 1 Ss 59/08 in einer soweit erkennbar in juristischen Zeitschriften noch nicht verböffentlichten Entscheidung nicht nur festgestellt, dass es ein Lehrer äußerst schwer hat, will er wegen etwaiger Härten eines ihm drohenden Fahrverbotes um dieses herumkommen. Das OLG hat vielmehr - wie es in den letzten Jahren auch andere OLGs zunehmend tun - festgestellt, dass bei einer ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit kaum noch möglich ist, sondern vielmehr wegen Vorsatzes zu verurteilen ist: Imzu beurteilenden Falle hatte der Fahrer statt der außerorts zulässigen 100 km/h satte 146 km/h als Geschwindigkeit nach Toleranzabzug aufzuweisen:
In diesem Falle bedarf es aber näherer Erörterung, aus welchen Gründen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h gegebenenfalls kein Vorsatz in Betracht kommt. Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und die von ihm gefahrene kennt oder mindestens damit rechnet, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten. Der Vorsatz braucht sich dabei nur auf die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche, nicht auf deren konkrete Höhe beziehen. Bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier festgestellt, ist regelmäßig von vorsätzlichem Handeln auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3253), weil jeder Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der schnell vorbeiziehenden Umgebung, des erhöhten Bewegungseindrucks sowie der stärkeren Motor- und Fahrgeräusche an sich bemerken muss (KG VRS
113, 314; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; OLG Bamberg DAR 2006, 464). Anhaltspunkte, die gleichwohl für ein nur fahrlässiges Verhalten des Betroffenen sprechen könnten, sind - bislang - nicht ersichtlich.