Überholen durch Motorrad: Unklare Verkehrslage
Gespeichert von Carsten Krumm am
In der NJW-Spezial 2008, 490 findet sich eine interessante Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10. 3. 2008 - 1 U 175/07) zur unklaren Verkehrslage, die gem. § 5 Abs. 3 StVO zu einem Überholverbot führt:
Der Motorradfahrer hatte überholt, der Überholte bog währenddessen ab, so dass es zu einer Kollision kam. Die unklare Verkehrslage entnahm das Gericht aus der Tatsache, dass der überholte Fahrzeugführer nur mit einer Geschwindigkeit von 18 km/h fuhr.
Für die Beckblog-Leser noch kurz eine Definition aus Heß in: Jagow/Burmann/Heß, StVR, 19. Aufl. 2008, § 5 StVO Rn. 26:
Unklare Verkehrslage (§ 5 III Nr 1) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist.