Nichts was es nicht gibt: Versteckter Schlüssel des Rettungswagens
Gespeichert von Carsten Krumm am
In NJW 2008, 3511 findet sich eine Entscheidung des AG Emmendingen, die sich mit § 145 StGB befasst. Die Vorschrift ist nicht wirklich das, was man als Strafrechtspraktiker "so drauf hat". Es handelt sich um Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln.
Der Angeklagte hatte während eines Notarzteinsatzes den Schlüssel des vor dem Einsatzort abgestellten Rettungswagens abgezogen und unter einen Baum geworfen. Als die Notfallpatientin im Fahrzeug war, stellten die Sanitäter das Fehlen des Schlüssels fest. Durch Zeugen wurden sie auf den Täter aufmerksam gemacht, der dann nach einigem Hin und Her das "Schlüsselversteck" preisgab.
Das AG Emmendingen hat den Angeklagten nach § 145 StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, da er im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB "...die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen ... bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar..." gemacht hat.