Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09 - die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste als unbegründet verworfen (bislang liegt nur die Pressemitteilung vor, die auch den Sachverhalt schildert). Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden hätten, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer sei deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran bestehe, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.