LG Berlin: § 15a RVG ist seit 05.08.2009 anwendbar
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit einem umfassend und gründlich begründeten Beschluss hat das LG Berlin am 05.08.2009 - 82 T 453/09 - entschieden, dass auch die die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15a Abs. 2 RVG ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden ist. Besonders „pfiffig“ ist aus meiner Sicht auch das Argument, die Übergangsvorschrift des § 60 RVG könne bereits deshalb nicht angewendet werden, weil diese Vorschrift bestimme, dass die Vergütung unter den näher aufgeführten Voraussetzungen „nach bisherigem Recht zu berechnen ist“. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Berechnung der Vergütung, sondern um die Wirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zum Dritten.